GEG für Gewerbeimmobilien

Über das Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) - umgangssprachlich Heizungs­gesetz - wurde und wird viel diskutiert. Der Fokus liegt meist auf dem Heizungstausch. Dabei geht oft unter, dass eine wesentliche Bestimmung noch bis Ende 2024 zu erfüllen ist.

Betroffen sind Nichtwohngebäude

Der Paragraf 71a des GEG gibt vor, dass Nicht-Wohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs-, Klima-, oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis zum 31. Dezember 2024 mit einem System für Gebäudeautomation ausgerüstet werden müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen greifen sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude.
Überschreiten Hallen und Büros von Unternehmen die oben genannte 290-kW-Grenze für Heizung, Lüftung oder Klimaanlagen, sollten daher schnellstens notwendige Schritte einleitet werden. Gerade wenn bisher noch keinerlei Mess- und Regeltechnik installiert wurde oder der Gebäudeautomatisierungsgrad gering ist, kann die Herausforderung groß sein.

Technologieoffenheit: Wie Sie optimieren, ist Ihnen überlassen

Die gute Nachricht: Im Gegensatz zu anderen Abschnitten im Gebäude­energiegesetz gibt es keine Vorgaben für Steuerungstechnik, Feldgeräte oder Bussysteme (Kommunikationsstandards).

Digitale Energieüberwachungstechnik ist verpflichtend

Ein Nichtwohngebäude muss mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, so dass der Verbrauch aller Hauptenergieträger sowie aller ge­bäudetechnischen Systeme überwacht, protokolliert und analysiert werden kann. Ziel ist es, mit einer hardwareunabhängigen Software eine Auswertung zu erhalten, mit der sich letztendlich auch die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern lässt. Deshalb muss zusätzlich eine interne oder externe Person beauftragt werden, die jederzeit Zugriff auf diese Daten hat. Dies soll einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess für das Gebäude ermöglichen.