Energiepreisbremsen: Fristen Ende Mai und Ende Juni beachten
Auch wenn die Energiepreisbremsen bereits ausgelaufen sind, müssen einige Unternehmen in den kommenden Wochen Abgabefristen beachten. Hier erfahren Sie, ab wann Ihr Betrieb ggf. Unterlagen einreichen muss.
Das EU-Beihilferecht schreibt vor, dass ab gewissen Entlastungssummen (Mitteilungs-)Pflichten zu erfüllen sind. Die Entlastungssumme bezieht sich dabei auf die beide Preisbremsen – also die Strom- und (!) die Gaspreisbremse. Die beiden folgenden Grenzwerte und Fristen sind besonders zu beachten:
Ab 150.000 Euro Entlastungen pro Monat: Meldepflicht gegenüber dem Lieferanten bis 31. Mai 2024. Es besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Selbsterklärung nach § 22 EWPBG bzw. § 30 StromPBG verpflichtet). Das Formular zur Selbsterklärung finden Sie hier.
Ab 100.000 Euro Entlastungen im Jahr 2023: Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber bis 30. Juni 2024.