Aufschub für Nachhaltigkeitsberichts- und Sorgfaltspflichten

Im Schnellverfahren haben das Europäische Parlament und der EU-Rat die Verschiebung der Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für Unternehmen genehmigt. Dieser Schritt war von der Europäischen Kommission im Rahmen des Omnibus-Pakets zur Nachhaltigkeit vorgeschlagen worden.
  • Die CSRD-Berichtspflicht wird um zwei Jahre verschoben, sodass Unternehmen der zweiten Welle nun erst ab dem Geschäftsjahr 2027 betroffen sind.
  • Große Unternehmen, die unter die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD fallen, erhalten eine einjährige Fristverlängerung, sodass die Sorgfaltspflichten erst ab dem Jahr 2028 gelten.
Die Veröffentlichung des entsprechenden Rechtstextes im EU-Amtsblatt wird noch vor der Sommerpause erwartet. Gleichzeitig werden die inhaltlichen Änderungsvorschläge der Kommission weiter diskutiert.
CSRD und VSME: Wie geht es weiter mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Neben der Verschiebung der Berichtspflichten hat die Europäische Kommission im Omnibus-Paket umfassende Änderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschlagen.
Dazu gehört unter anderem die Reduzierung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie die deutliche Vereinfachung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS).
Darüber hinaus plant die Kommission eine Regelung zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen und hat bereits entsprechende Empfehlungen angekündigt.
Die Vorschläge der Kommission werden im Laufe des Jahres vom Europäischen Parlament und dem Rat diskutiert. Weitere Änderungen sind möglich. Eine endgültige Einigung wird jedoch erst Anfang 2026 erwartet. Wie sollte man mit der regulatorischen Unsicherheit umgehen?
Eines ist klar: Mit dem Clean Industrial Deal wird die EU die nachhaltige Wirtschaft weiter vorantreiben. Auch in Zukunft werden Kunden, Banken, Investoren und (zukünftige) Mitarbeitende von Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen anfordern. Daher sollten Sie Ihr weiteres Vorgehen nicht nur an den gesetzlichen Vorgaben ausrichten, sondern auch an den spezifischen Anforderungen Ihres Marktes:
  1. Nutzen Sie die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse: Falls Sie die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bereits weitgehend abgeschlossen haben, verwenden Sie die Ergebnisse für Ihr Risikomanagement und Ihre Unternehmensstrategie.
  2. Machen Sie sich mit dem VSME vertraut: Die EFRAG hat kürzlich ihrem finalen Entwurf des sogenannten „Voluntary Reporting Standard for SMEs“ (VSME) vorgestellt. Der VSME soll:
  • kleinen und mittleren Unternehmen Orientierung bieten,
  • es ihnen ermöglichen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren
  • und diese gegenüber verschiedenen Stakeholdern zu kommunizieren.
Das Ziel des VSME ist es, die Informationsbedarfe zu adressieren, die beispielsweise im Rahmen von Auftragsvergaben, Kreditvergaben oder aufgrund der Stellung von KMU in Lieferketten anderer Unternehmen entstehen (Trickle-Down-Effekt). Bei entsprechender Akzeptanz der Geschäftspartner kann der Standard dazu beitragen, die mittelbare Belastung von KMU, die nicht direkt berichtspflichtig sind, zu verringern. Eine inoffizielle deutsche Übersetzung des VSME-Entwurfs wurde kürzlich von DRSC und AFRAC veröffentlicht.
Hilfreiche Tools finden Sie auf der Seite des Deutschen Nachhaltigeitskodex .