Bildungsurlaub

Arbeitnehmer, die vornehmlich in Nordrhein-Westfalen beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen erfolgen.
Bildungsveranstaltungen müssen von einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden.
Auszüge aus dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) NRW:

Grundsätze:
Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Anspruchsberechtigte:
Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in NRW haben (Arbeitnehmer). Auszubildende sind keine Arbeitnehmer und haben somit keinen Anspruch auf Freistellung nach dem AWbG NRW.

Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung:
Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefaßt werden. Der Anspruch besteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Verfahren:
Inanspruchnahme und Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens aber vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung mitzuteilen. Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden.

Anerkannte Bildungsveranstaltungen:
Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung dienen. Eingeschlossen sind Lehrveranstaltungen, die auf die Stellung des Arbeitnehmers in Staat, Gesellschaft, Familie und Beruf bezogen sind.

Träger der Bildungsmaßnahmen nach dem AWbG NRW:
a) Volkshochschulen oder anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,
b) Bund, Land oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
c) Einrichtungen in anderen Ländern, soweit die Veranstaltungen auf Grund von Rechtsvorschriften zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, oder
d) andere Einrichtungen auf Antrag und nach Genehmigung durch den zuständigen Minister.