Prüferentschädigung
Entschädigungsregelung für die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
vom 15. November 2005
vom 15. November 2005
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), in Verbindung mit § 37 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), hat die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid am 30. November 2004 die nachstehende Entschädigungsregelung für die Tätigkeit der Mitglieder ihrer Prüfungsausschüsse beschlossen. Die Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 10. November 2005, Az 231-, erteilt worden.
§ 1
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden, soweit nicht eine finanzielle Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6, 15 Abs. 2 und 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) - Artikel 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
§ 2
Abweichend von § 15 Abs. 2 des Gesetzes kann eine Entschädigung für mehr als 10 Stunden je Tag gewährt werden, wenn in begründeten Ausnahmefällen Prüfungsausschussmitglieder länger als zehn Stunden je Tag tätig werden müssen; dies gilt insbesondere, wenn anderenfalls für die Prüfertätigkeit an einem weiteren Tag ein Termin anberaumt werden müsste.
§ 3
Die Abrechnung der Entschädigung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid aufgrund eines entsprechenden Antrags des Anspruchsberechtigten auf einem von der IHK zur Verfügung gestellten Formblatt. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid geltend gemacht wird.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden, soweit nicht eine finanzielle Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6, 15 Abs. 2 und 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) - Artikel 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
§ 2
Abweichend von § 15 Abs. 2 des Gesetzes kann eine Entschädigung für mehr als 10 Stunden je Tag gewährt werden, wenn in begründeten Ausnahmefällen Prüfungsausschussmitglieder länger als zehn Stunden je Tag tätig werden müssen; dies gilt insbesondere, wenn anderenfalls für die Prüfertätigkeit an einem weiteren Tag ein Termin anberaumt werden müsste.
§ 3
Die Abrechnung der Entschädigung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid aufgrund eines entsprechenden Antrags des Anspruchsberechtigten auf einem von der IHK zur Verfügung gestellten Formblatt. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid geltend gemacht wird.
§ 4
Diese Entschädigungsregelung tritt am 1. September 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Entschädigungsregelung vom 9. Oktober 1970 in der Fassung vom 12. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass in deren § 1 die am 30. Juni 2004 geltende Fassung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in Bezug genommen wird.
Diese Entschädigungsregelung tritt am 1. September 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Entschädigungsregelung vom 9. Oktober 1970 in der Fassung vom 12. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass in deren § 1 die am 30. Juni 2004 geltende Fassung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in Bezug genommen wird.
Wuppertal, 15. November 2005
Friedhelm Sträter Michael Wenge
Präsident Hauptgeschäftsführer
Präsident Hauptgeschäftsführer