Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren
Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abschluss- oder Umschulungsprüfung ist ein Verwaltungsakt de rBergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, gegen den Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht Düsseldorf angerufen werden kann. Das Ergebnis der Abschlussprüfung kann nicht nur dann angefochten werden, wenn der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden hat. Widerspruch und Klage sind auch gegen die Festsetzung einzelner Noten möglich.
Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abschluss- oder Umschulungsprüfung ist ein Verwaltungsakt de rBergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, gegen den Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht Düsseldorf angerufen werden kann. Das Ergebnis der Abschlussprüfung kann nicht nur dann angefochten werden, wenn der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden hat. Widerspruch und Klage sind auch gegen die Festsetzung einzelner Noten möglich.
Der Widerspruch muss gegenüber der Bergischen IHK schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides. Fehlt die Belehrung, kann der Widerspruch noch innerhalb Jahresfrist eingelegt werden.
Der Widerspruch muss vom Prüfungsteilnehmer selbst eingelegt werden; wenn er noch minderjährig ist, muss der gesetzliche Vertreter, das sind in der Regel die Eltern, zustimmen. Der Ausbildende selbst kann keinen Widerspruch zur Verbesserung der Note einlegen. Er wird durch das Prüfungsergebnis nicht in seinen eigenen Rechten verletzt. Der Ausbildende kann auch dann, wenn die Prüfung nicht bestanden und er mit einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses konfrontiert wird, die Prüfungsentscheidung nicht aus eigenem Recht anfechten.
Mit dem Widerspruch beginnt das Widerspruchsverfahren. Dieses muss vor Erheben einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht durchgeführt werden.
Über den Widerspruch hat die Geschäftsführung der Bergischen IHK zu entscheiden. Die Kontrollbefugnisse der Kammergeschäftsführung sind dabei - entsprechend der der Verwaltungsgerichte - darauf beschränkt, ob der Prüfungsausschuss den ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraum eingehalten hat. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen haben die Prüfer nämlich einen Beurteilungsspielraum. Ihnen hat das Gesetz und die Prüfungsordnung die Aufgabe zugewiesen, verantwortlich zu entscheiden, ob eine Prüfungsleistung zum Beispiel 66 oder 67 Punkte ("ausreichend") oder ("befriedigend") wert ist.
Im Widerspruchsverfahren muss sich die Bergische IHK darüber schlüssig werden, ob dem Widerspruch stattzugeben ist oder nicht. Im ersten Falle wird der Prüfungsbescheid entsprechend abgeändert. Ist eine rechtmäßige Prüfungsentscheidung noch möglich, wird die Bewertung durch den Prüfungsausschuss ordnungsgemäß neu vorgenommen, anderenfalls muss der Teil der Prüfung, dem der Mangel anhaftet, nochmals vorgenommen und neu bewertet werden. Erweist sich der Widerspruch als unbegründet, erlässt die Bergische IHK einen Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Den den Prüfern eingeräumten Beurteilungsspielraum muss auch das Verwaltungsgericht beachten. Es kann nicht etwa seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfungsausschuss setzen und zum Beispiel einen Sachverständigen beauftragen, die Bewertung vorzunehmen. Diese Aufgabe ist gerade dem Prüfungsausschuss zugewiesen worden.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheiden nur darauf erstrecken, ob
- das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist
- die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind
- die Prüfer allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe beachtet haben
- die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen
- die Bewertung willkürlich ist.
Nicht jeder Verfahrensfehler macht die Prüfungsentscheidung rechtswidrig. Zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung kann nur ein wesentlicher Verfahrensfehler führen. Wesentlich ist ein Verfahrensfehler dann, wenn er Einfluss auf die Prüfungsentscheidung hätte haben können.
Stellt das Gericht fest, dass der Prüfungsausschuss seinen Beurteilungsspielraum nicht eingehalten hat, so hebt es in der Regel die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf und verpflichtet die Bergische Industrie- und Handelskammer, den Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der der Entscheidung des Prüfungsausschusses anhaftende Fehler dies zulässt.
Stellt das Gericht fest, dass der Prüfungsausschuss seinen Beurteilungsspielraum nicht eingehalten hat, so hebt es in der Regel die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf und verpflichtet die Bergische Industrie- und Handelskammer, den Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der der Entscheidung des Prüfungsausschusses anhaftende Fehler dies zulässt.
War zum Beispiel der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt, so können die schriftlichen Prüfungsarbeiten von einem ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschuss neu bewertet werden. Die mündliche Prüfung muss jedoch vor dem ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschuss nochmals nachgeholt werden. Die ursprüngliche – fehlerhaft abgenommene – mündliche Prüfung kann nämlich nicht rekonstruiert und nachbewertet werden, denn dabei handelt es sich um einen einmaligen Vorgang. Entsprechendes wie für die schriftliche Prüfung gilt für ein Prüfungsstück, während die Arbeitsprobe ebenso wie die mündliche Prüfung nochmals erbracht werden muss.