Bescheinigung über Unterrichtung nach Gaststättengesetz

Bescheinigung über Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz

Die Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) befreit in Punkt 3.4 Personen, die eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung bestanden haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, und diese Personen deshalb mit ihnen als vertraut gelten können.

Wer eine Abschlussprüfung in einem gastronomischen Ausbildungsberuf bestanden hat, erhält mit dem IHK-Prüfungszeugnis eine Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes und ist von der Gaststättenunterrichtung befreit.

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