Bescheinigung über Unterrichtung nach Gaststättengesetz
Bescheinigung über Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz
Die Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) befreit in Punkt 3.4 Personen, die eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung bestanden haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, und diese Personen deshalb mit ihnen als vertraut gelten können.
Wer eine Abschlussprüfung in einem gastronomischen Ausbildungsberuf bestanden hat, erhält mit dem IHK-Prüfungszeugnis eine Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes und ist von der Gaststättenunterrichtung befreit.
Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gern!
Die Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) befreit in Punkt 3.4 Personen, die eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung bestanden haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, und diese Personen deshalb mit ihnen als vertraut gelten können.
Wer eine Abschlussprüfung in einem gastronomischen Ausbildungsberuf bestanden hat, erhält mit dem IHK-Prüfungszeugnis eine Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes und ist von der Gaststättenunterrichtung befreit.
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