Validierung von langjähriger Berufserfahrung
Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt.
- An wen richtet sich das Verfahren?
- Was ist mit Berufsvalidierung gemeint?
- Wer kann an einem Validierungsverfahren teilnehmen?
- Wie viel Berufserfahrung braucht man, um teilnehmen zu können?
- Kommt ein Validierungsverfahren für mich in Frage?
- Wo kann ich den Antrag stellen?
- Was sind die Vorteile eines Validierungsverfahren?
- Wie läuft das Validerungsverfahren ab?
- Wie wird das Verfahren durchgeführt?
- Was kann das Ergebnis des Verfahrens sein?
- Welche Gebühr wird für das Validierungsverfahren erhoben?
Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen zur Berufsvalidierung treten dagegen erst zum 1. Januar 2025 in Kraft.
An wen richtet sich das Verfahren?
Das Verfahren richtet sich an Erwachsene
- mit mehrjähriger Berufserfahrung,
- ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
- mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
- für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.
Beispiele sind:
- Ein/e Studienabbrecher/-in, die sich durch das Programmieren und Webdesign seine/ihre Existenz sichert, nun aber einen formalen Nachweis seiner/ihrer Fähigkeiten anstrebt.
- Ein/e Quereinsteiger/-in, der/die sich durch langjährige verantwortliche Tätigkeit ein berufliches Handlungsfeld erschließen konnte und jetzt die Funktion als Ausbilder/-in im Referenzberuf anstrebt.
- Angehörige, die ohne Ausbildung jahrelang die Büroorganisation im Familienunternehmen übernommen haben.
- Ein/e Migrant/-in mit umfangreicher Berufserfahrung aus dem Heimatland, der/die aufgrund eines fehlenden Abschluss und somit mangelnder Sichtbarkeit nur Hilfsarbeiten ausführen kann.
- Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt signifikante berufliche Fähigkeiten erworben haben, aber keine formale Ausbildung abschließen konnten.
Was ist mit Berufsvalidierung gemeint?
Berufsvalidierung ist ein Verfahren, mit dem berufserfahrene Menschen ohne Abschluss ihre Berufskompetenzen anhand eines anerkannten Standards bewerten lassen können. Der Standard für die Berufsvalidierung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.
Für Fortbildungsabschlüsse, insbesondere für die Meisterqualifikation, gibt es keine Berufsvalidierung.
Durch die Validierung kann man ein Zeugnis erhalten. Das Zeugnis weist aus, inwieweit die beruflichen Erfahrungen zu einer mit Ausbildungsberufen vergleichbaren beruflichen Handlungsfähigkeit geführt haben. Je nach Erfolg im Verfahren wird eine vollständige, eine eine überwiegende oder eine nur teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit attestiert. Das Zeugnis wird durch die IHK ausgestellt.
Für Fortbildungsabschlüsse, insbesondere für die Meisterqualifikation, gibt es keine Berufsvalidierung.
Durch die Validierung kann man ein Zeugnis erhalten. Das Zeugnis weist aus, inwieweit die beruflichen Erfahrungen zu einer mit Ausbildungsberufen vergleichbaren beruflichen Handlungsfähigkeit geführt haben. Je nach Erfolg im Verfahren wird eine vollständige, eine eine überwiegende oder eine nur teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit attestiert. Das Zeugnis wird durch die IHK ausgestellt.
Wer kann an einem Validierungsverfahren teilnehmen?
Beschäftigte, die jahrelang im Betrieb tätig waren und mindestens 25 Jahre alt sind, sind die Zielgruppe für die Berufsvalidierungsverfahren. Diese Personen müssen im Betrieb breit und umfassend eingesetzt worden sein.
Teilnahmevoraussetzungen:
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland
- Sie sind mindestens 25 Jahre alt
- Sie haben Berufserfahrung in einem Arbeitsfeld, für das eine Berufsausbildung existiert (Referenzberuf). Das können Sie hier nachprüfen: Ausbildungsberufe von A bis Z
- Sie haben keine abgeschlossene Berufsausbildung im angestrebten Referenzberuf und befinden sich aktuell auch nicht in einer Berufsausbildung oder Umschulung in diesem Beruf
- Einschlägige Berufserfahrung (mindestens das 1,5-fache der Regelausbildungszeit)
Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.
Das Feststellungsverfahren kann nur an Ihrem Wohnort oder am Sitz Ihres Unternehmens beziehungsweise Arbeitgebers durchgeführt werden kann. Falls Sie weder in Wuppertal, Solingen oder Remscheid wohnen oder arbeiten oder Ihr Unternehmen keinen Sitz oder keine Niederlassung in diesen Regionen hat, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK vor Ort.
Wie viel Berufserfahrung braucht man, um teilnehmen zu können?
Um an einem Validierungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5–fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken.
Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Fachlagerist/-in dauert zwei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Kaufmann/-frau für Büromanagement dauert drei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens viereinhalb Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Kommt ein Validierungsverfahren für mich in Frage?
Wir bieten individuelle und kostenfreie Beratungen an – sowohl zum Validierungsverfahren als auch zu möglichen Alternativen.
Wo kann ich den Antrag stellen?
Bevor Sie einen Antrag stellen, ist ein Beratungsgespräch bei der Bergischen IHK erforderlich. In diesem Gespräch prüfen wir gemeinsam, welche Möglichkeiten es für Sie gibt und ob Ihre Berufspraxis die Voraussetzungen für eine Validierung erfüllt.
Sollte das Verfahren für Sie infrage kommen, können Sie den Antrag auf Validierung Ihrer Berufspraxis stellen. Dafür benötigen wir entsprechende Nachweise über Ihre Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise).
Sollte das Verfahren für Sie infrage kommen, können Sie den Antrag auf Validierung Ihrer Berufspraxis stellen. Dafür benötigen wir entsprechende Nachweise über Ihre Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise).
Wichtig: Eine Antragsstellung ist frühestens ab Mai 2025 möglich! Wenn Ihr Unternehmen im Wuppertal, Solingen oder Remscheid ansässig ist oder Sie hier wohnen oder arbeiten, können Sie einen Antrag stellen.
Was sind die Vorteile eines Validierungsverfahren?
Mit dem Validierungsverfahren erhalten berufserfahrene Personen, die keinen formalen Nachweis (z. B. ein Prüfungszeugnis) über ihr Können besitzen (beispielsweise Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger sowie Menschen ohne Berufsabschluss) die Möglichkeit, ihre berufsrelevanten Kompetenzen validieren zu lassen. Es wird bewertet, ob diese Kompetenzen vollständig oder teilweise gleichwertig mit einem formalen Berufsabschluss sind. Auf Basis der Bewertung wird ein Zeugnis oder Bescheid von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt.
Das Zeugnis oder Bescheid der IHK kann bspw. Arbeitssuchende im Bewerbungsprozess unterstützen und die Chancen auf eine neue Beschäftigung erhöhen. Es kann aber auch für Selbstständige hilfreich sein, die wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln möchten oder einen objektiven Nachweis über ihr Können benötigen. Beschäftigte erhalten durch das Zeugnis oder den Bescheid eine Bescheinigung ihres Könnens, welche über bloße Arbeitszeugnisse hinausreicht.
Arbeitgeber erhalten durch die Validierung der Fähigkeiten ihrer Mitarbeitenden ohne passenden Berufsabschluss einen objektiven Überblick und konkrete Aussagen über deren Berufskompetenzen und deren Passfähigkeit zu gesuchten Profilen.
Das Zeugnis oder Bescheid der IHK kann bspw. Arbeitssuchende im Bewerbungsprozess unterstützen und die Chancen auf eine neue Beschäftigung erhöhen. Es kann aber auch für Selbstständige hilfreich sein, die wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln möchten oder einen objektiven Nachweis über ihr Können benötigen. Beschäftigte erhalten durch das Zeugnis oder den Bescheid eine Bescheinigung ihres Könnens, welche über bloße Arbeitszeugnisse hinausreicht.
Arbeitgeber erhalten durch die Validierung der Fähigkeiten ihrer Mitarbeitenden ohne passenden Berufsabschluss einen objektiven Überblick und konkrete Aussagen über deren Berufskompetenzen und deren Passfähigkeit zu gesuchten Profilen.
Wie läuft das Validerungsverfahren ab?
Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.
1. Information und Beratung
Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
2. Antragsstellung
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die IHK prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.
3. Bewertung
Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.
4. Ergebnismitteilung
Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Bergische IHK ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.
Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
2. Antragsstellung
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die IHK prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.
3. Bewertung
Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.
4. Ergebnismitteilung
Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Bergische IHK ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.
Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
Wie wird das Verfahren durchgeführt?
Die erste Beratung findet in der Bergischen IHK statt.
Die Durchführung erfolgt durch ein “Feststellungstandem”, das aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite aus den Prüfungsausschüssen des entsprechenden Referenzberufs (zum Beispiel Fachlagerist) besteht. Dabei führt eine Person die Feststellung durch, während die andere Person als Beisitzer anwesend ist.
Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.
Die Durchführung erfolgt durch ein “Feststellungstandem”, das aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite aus den Prüfungsausschüssen des entsprechenden Referenzberufs (zum Beispiel Fachlagerist) besteht. Dabei führt eine Person die Feststellung durch, während die andere Person als Beisitzer anwesend ist.
Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.
Was kann das Ergebnis des Verfahrens sein?
Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit aus.
Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest.
Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest.
Menschen mit Behinderung können auch kleinere Bestandteile eines Referenzberufs bewerten lassen und darüber einen Bescheid mit teilweiser Vergleichbarkeit zum Referenzberuf erhalten.
Kann der Antragsteller oder die Antragstellerin weder die vollständige noch die überwiegende Vergleichbarkeit seiner oder ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nachweisen, wird der Antrag auf Feststellung abgelehnt.
Welche Gebühr wird für das Validierungsverfahren erhoben?
Das Feststellungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren (= Vorbereitendes Verfahren) und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit (= Validierungsverfahren) getrennt erhoben.
Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Vergleichbarkeit sowie dem Aufwand für die Feststellung. Sie setzt sich aus der Gebühr für das Vorbereitende Verfahren (290 Euro) und der Gebühr für das eigentliche Feststellungsverfahren zusammen. Zusätzlich anfallende Materialkosten trägt der Antragstellende.
Gebühr in Euro | |
---|---|
Vorbereitendes Verfahren (alle Feststellungsverfahren) | 290,00 |
- Stornogebühren vor Termin Vorbereitungsgespräch | 136,00 |
Feststellungsverfahren | |
§ 50b Abs. 1 BBiG, einfache Verfahren | 1005,00 |
- Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung | 249,00 |
§ 50b Abs. 4 BBiG, einfache Verfahren, Antrag auf überwiegende Vergleichbarkeit | 913,00 |
- Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung | 232,00 |
§ 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, einfache Ergänzungsverfahren und nicht überwiegende Teilfeststellung für Menschen mit Behinderung | 775,00 |
- Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung | 237,00 |
§ 50b Abs. 1 BBiG, aufwändige Verfahren | 1.589,00 |
- Stornogebühren vor Feststellungsdurchführung | 308,00 |
§ 50b Abs. 4 BBiG, aufwändige Verfahren und Antrag auf überwiegende Vergleichbarkeit | 1.424,00 |
- Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung | 284,00 |
§ 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, aufwändige Ergänzungsverfahren, nicht überwiegende Teilfeststellung für Menschen mit Behinderung | 1.065,00 |
- Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung | 249,00 |
Hinweis: Einfache Verfahren sind insbesondere kaufmännische Abschlüsse, während industriell-technische Abschlüsse zu den aufwändigen Verfahren gehören.
Externe Zulassung (§ 45 Absatz 2 BBiG)
An einer IHK-Abschlussprüfung kann im Ausnahmefall auch derjenige teilnehmen, der keine Ausbildung durchlaufen hat. Diese sogenannte „externe Prüfung“ regelt das Berufsbildungsgesetz in § 45 Absatz 2.
Als wichtigste Voraussetzung gilt Ihre Berufserfahrung in dem Ausbildungsberuf, in dem Sie die Abschlussprüfung ablegen wollen. Hier müssen Sie nach dem Berufsbildungsgesetz das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer des Berufes in dem von Ihnen angestrebten Ausbildungsabschluss gearbeitet haben. Für einen dreijährigen Ausbildungsberuf, wie zum Beispiel „Kauffrau für Büromanagement“, sind dies viereinhalb Jahre Berufspraxis.
Auch müssen Sie vorweisen können, dass Sie dabei hinreichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des gesamten Berufsbildes erworben haben. Dies weisen Sie über Kopien von qualifizierten Arbeitszeugnissen beziehungsweise Tätigkeitsnachweisen nach.
Die Zulassung zur Prüfung wird bei der IHK beantragt, in deren Bezirk der Prüfungsinteressent wohnt. Die Bergische IHK ist Ansprechpartnerin für Wuppertal, Solingen und Remscheid. Andere IHKs können im IHK-Finder recherchiert werden.
Die Teilnahme an der externen IHK-Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der jeweiligen Abschlussprüfung.
Weitere Informationen zur Zulassung für Externe:
Als wichtigste Voraussetzung gilt Ihre Berufserfahrung in dem Ausbildungsberuf, in dem Sie die Abschlussprüfung ablegen wollen. Hier müssen Sie nach dem Berufsbildungsgesetz das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer des Berufes in dem von Ihnen angestrebten Ausbildungsabschluss gearbeitet haben. Für einen dreijährigen Ausbildungsberuf, wie zum Beispiel „Kauffrau für Büromanagement“, sind dies viereinhalb Jahre Berufspraxis.
Auch müssen Sie vorweisen können, dass Sie dabei hinreichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des gesamten Berufsbildes erworben haben. Dies weisen Sie über Kopien von qualifizierten Arbeitszeugnissen beziehungsweise Tätigkeitsnachweisen nach.
Die Zulassung zur Prüfung wird bei der IHK beantragt, in deren Bezirk der Prüfungsinteressent wohnt. Die Bergische IHK ist Ansprechpartnerin für Wuppertal, Solingen und Remscheid. Andere IHKs können im IHK-Finder recherchiert werden.
Die Teilnahme an der externen IHK-Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der jeweiligen Abschlussprüfung.
Weitere Informationen zur Zulassung für Externe: