Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung nach dem Einigungsvertrag

Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung nach dem Einigungsvertrag
Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen oder staatlich anerkannten beruflichen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise fest. Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der konkreten Abschlüsse. Rechtsgrundlage ist Artikel 37 des Einigungsvertrages.

Für den Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung wird eine Gebühr von 51,00 – erhoben.

Nach Artikel 37 Abs. 3 des Einigungsvertrages stehen Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlussprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen einander gleich. Dementsprechend ist die Vorschrift des "§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit" in das Berufsbildungsgesetz eingefügt worden. Dabei wird die Bergische Industrie- und Handelskammer auf Antrag auch feststellen, welche Berufe nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe jeweils welchen anerkannten Ausbildungsberufen entsprechen.

Vergleichende Übersichten haben das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.