Prüfungen und Ausbildung

Welche Folgen hat es, wenn ich an der Prüfung nicht teilnehmen kann?

Sollten Sie an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen, können Sie zum nächstmöglichen Termin (in der Regel sechs Monate später) an der Prüfung teilnehmen. Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hinweis für Auszubildende: Als Auszubildender besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächsten Prüfungstermin.


Was passiert, wenn das Berufskolleg geschlossen wird?

Sofern ein Berufskolleg nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wird, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG.

Ist ein Auszubildender durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigt der Auszubildende oder Betrieb unverzüglich die Schule und teilt den Grund für das Schulversäumnis mit. Ausbildende und Auszubildende sollten die Entscheidung über die Nichtteilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt treffen.
Wird die Berufsschule geschlossen, muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen.

Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Kann ein Unternehmen auch für seine Auszubildenden Kurzarbeit anordnen? Was muss bei der Ausbildungsvergütung und bei Kündigungen beachtet werden?
Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung der Frage, ob Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe.

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er zum Beispiel folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Auszubildende sind nicht per se von dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, da sie grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegen. Allerdings ist die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls bei Auszubildenden stets näher zu prüfen. Da Ausbildungsverhältnisse als Vertragsverhältnisse besonderer Art einzustufen sind, werden den Betrieben in aller Regel besondere Maßnahmen zuzumuten sein, die Ausbildung auch während der Kurzarbeit fortzusetzen.

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da das Unternehmen gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Ausbildungsvergütung und Kündigung
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Unternehmens, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen. 
 

Kann für Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
  • Weitere Informationen zur Kurzarbeit bei Arbeitnehmern

Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.