Eintragung von Ausbildungsverträgen, Eintragungsbestätigung

Eintragung von Ausbildungsverträgen, Eintragungsbestätigung

Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das von der Industrie- und Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. So sieht es das Berufsbildungsgesetz in § 36 Abs.1 vor.

Der Ausbildungsbetrieb erhält eine Eintragungsbestätigung mit Durchschrift; ein Exemplar hiervon ist für den Auszubildenden, bei Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter.

Die Eintragungsbestätigung wird mit einer Eintragungsnummer versehen. Diese geben Sie bitte im Schriftverkehr stets an. Die Eintragungsbestätigung wird nicht unterschrieben. Sie enthält die persönlichen Daten des/der Auszubildenden, den Ausbildungsberuf mit Fachrichtung, die Dauer des Ausbildungsverhältnisses und den Zeitpunkt der Zwischen- und Abschlussprüfung.

Sollten etwaige Unrichtigkeiten in der Eintragungsbestätigung festgestellt werden, bitten wir, diese uns unverzüglich mitzuteilen, da die in der Eintragungsbestätigung erfassten Daten maßgebend für die Aufforderung zu den Prüfungen und für die Ausfertigung der Prüfungsdokumente sind.