Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss
Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis hat die IHK einen Ausschuss eingerichtet, den sogenannten Schlichtungsausschuss. Bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungverhältnis muss vor einer Klage zum Arbeitsgericht der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis, zum Beispiel über noch zu gewährende Ausbildungsvergütung oder wegen des Zeugnisses, gehören nicht vor den Ausschuss. Der Ausschuss ist aber auch dann noch zuständig, wenn Streit darüber herrscht, ob das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht, zum Beispiel, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, sei es durch den Auszubildenden oder den Ausbildenden, und wenn der Gekündigte diese Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will.
Bei Streitigkeiten im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen, sofern arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorliegen.
Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen, die ehrenamtlich tätig sind. Die Geschäfte des Ausschusses führt das Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung der IHK, bei der der Auszubildende oder der Ausbildende schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einen Antrag einreichen kann.