Ausbildungsprämie II

Mit der Ausbildungsprämie II können Unternehmen oder Ausbildungsdienstleister, wie beispielsweise überbetriebliche Berufsbildungsstätten, eine Prämie für Auftrags- oder Verbundausbildungen beantragen.
Dies ist der Fall, wenn sie Auszubildende vorübergehend ausbilden, die ihre Ausbildung nicht im eigenen Betrieb beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist.
Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor der wichtigste Baustein für den Start in ein erfolgreiches Berufsleben. Deshalb sollen möglichst alle jungen Menschen, die dies wollen, auch im Ausbildungsjahr 2020/21 eine Berufsausbildung beginnen, weiterführen und auch erfolgreich abschließen können. Ohne Unterstützung laufen junge Menschen Gefahr, pandemiebedingt keine Ausbildungsstelle zu finden oder eine begonnene Berufsausbildung nicht abschließen zu können. Ausbildungsbetriebe gefährden bei rückläufiger Ausbildungsaktivität zudem ihren eigenen Fachkräftenachwuchs.
Ziel dieser Zweiten Förderrichtlinie ist die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsaus­bildung im Ausbildungsjahr 2020/21 zugunsten Auszubildender von Unternehmen mit nicht mehr als 499 Mitarbeitern, die ihre Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb (im Folgenden: Stammausbildungsbetrieb) beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen. Hierfür werden Interims-Ausbildungsbetriebe und -ausbildende, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (im Folgenden: ÜBS) und andere etablierte Ausbildungsdienstleister (im Folgenden: Ausbildungsdienstleister), die in solchen Fällen eine Auftrags- oder Verbundausbildung durchführen, durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (im Folgenden: Zuwendungen) gefördert. Die betriebliche Ausbildung soll dabei Vorrang haben.
Auftragsausbildung ist die Durchführung einzelner Teile oder Abschnitte der Berufsausbildung außerhalb des eigentlichen Ausbildungsbetriebs. Eine Verbundausbildung liegt vor, wenn zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden mehrere natürliche und/oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, wobei die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist.
Die Förderung beinhaltet folgende Punkte:
  • Zur Unterstützung einer oder mehrerer aufgrund der Pandemiebelastung des Ausbildungsbetriebs kurzfristig notwendigen Auftrags- oder Verbundausbildungen wird nun ein Zuschuss in Höhe von 450 Euro pro Woche, maximal 8.100 Euro gewährt.
  • Antragsberechtigt ist entweder der Ausbildungsbetrieb mit bis zu 499 Mitarbeitenden oder – unabhängig von der Größe - der aufnehmende Betrieb oder ein Bildungsträger bspw. eine überbetriebliche Berufsbildungsstätte.
  • Die Mindestdauer der förderfähigen Auftrags- und Verbundausbildung beträgt künftig nur noch vier Wochen.
  • Eine wiederholte Förderung bis zum Höchstbetrag ist möglich.
Um Auszubildende stärker bei dem erfolgreichen Abschluss ihrer Berufsausbildung unter die Arme zu greifen, sollen im Jahr 2021 außerdem besonders pandemie-betroffene Betriebe mit Zuschüssen zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge unterstützt werden, wenn sie ihren Auszubildenden Plätze in solchen - auch digitalen - Lehrgängen zur Verfügung stellen. Dafür können Ausbildungsbetriebe je Auszubildender/n einmalig 50 Prozent der Kosten für einen Vorbereitungslehrgang erhalten, maximal jedoch 500 Euro.
Mit dem Inkrafttreten der geänderten zweiten Förderrichtlinie können diese Förderungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragt werden.
Kontakt:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen
E-Mail: ausbildungsplaetze-sichern@kbs.de
Telefon für Rückfragen: 0800-7245895