Nebentätigkeiten
Will der Auszubildende eine Nebentätigkeit aufnehmen, braucht er hierzu keine Genehmigung des Ausbildungsbetriebes.
Ohne Einwilligung des Ausbildungsbetriebes darf er im Rahmen einer Nebenbeschäftigung aber keine Konkurrenztätigkeit ausüben, denn er unterliegt einem Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB).
Verletzt er dies, muss er dem Betrieb den entstandenen Schaden ersetzen, das heißt den durch den unerlaubten Wettbewerb erzielten Gewinn in voller Höhe an den Betrieb geben (BAG 20.09.2006, Az: 10 AZR 439/05).
Der Auszubildende darf keine Nebentätigkeit ausüben, die zu einer Vernachlässigung seiner Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis führt.
Unerlaubte Nebentätigkeit kann den Ausbildungsbetrieb – nach Abmahnung – zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen.