Krankheit (Arbeitsunfähigkeit)
Allgemeines
- Allgemeines
- Abgabefrist für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung
- Entgeltfortzahlung
- Sanktionsmöglichkeiten
- Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht
- Entgeltfortzahlung bei wiederholter Krankheit
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Eigenverschulden der Arbeitsunfähigkeit
- Aufenthalt bei Arbeitsunfähigkeit
- Anfechten einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Kündigung bei Krankheit
- Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
- Kündigung bei Langzeiterkrankungen
- Anrechnung von Krankheitstagen während des Urlaubs
- Teilnahme an Prüfung trotz Arbeitsunfähigkeit
Der Auszubildende muss den Betrieb unverzüglich benachrichtigen, wenn er arbeitsunfähig ist. Das erfordert im Regelfall eine telefonische Nachricht zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Der Auszubildende muss dabei mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig ist (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er muss keine Angaben über Art oder Ursache der Arbeitsunfähigkeit machen. Etwas anderes gilt nur bei ansteckenden Krankheiten, vor denen der Arbeitgeber Mitarbeiter und Kunden schützen muss.
Die Mitteilung kann auch per Fax, SMS oder E-Mail sowie durch Boten (Angehörige oder Arbeitskollegen) erfolgen. Allerdings trägt der Auszubildende hier die Verantwortung, wenn die Nachricht nicht, zu spät oder falsch ankommt.
Daher sollte stets der Arbeitgeber oder ein von diesem hierfür benannter Mitarbeiter informiert werden.
Daher sollte stets der Arbeitgeber oder ein von diesem hierfür benannter Mitarbeiter informiert werden.
Die verspätete Anzeige hat keinen Einfluss auf den Fortzahlungsanspruch (BAG DB 1971, 2265), kann aber nach Abmahnung im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.
Abgabefrist für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage), muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gelber Schein) beim Arbeitgeber vorliegen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG). Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Arbeitstag.
Der Betrieb kann vom Auszubildenden aber auch schon früher, zum Beispiel am ersten Krankheitstag, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG).
Der Arbeitgeber kann dies – ohne Mitwirkung des Betriebsrates – jederzeit verlangen. Eine Begründung hierfür ist ebenso wenig erforderlich wie ein konkreter Missbrauchsverdacht.
Trifft der Arbeitgeber generelle Regelungen, sind diese – sofern ein Betriebsrat besteht – mitbestimmungspflichtig.
Der Arbeitgeber kann dies – ohne Mitwirkung des Betriebsrates – jederzeit verlangen. Eine Begründung hierfür ist ebenso wenig erforderlich wie ein konkreter Missbrauchsverdacht.
Trifft der Arbeitgeber generelle Regelungen, sind diese – sofern ein Betriebsrat besteht – mitbestimmungspflichtig.
Bei Erkrankung im Ausland genügt die Zusendung per Fax, wenn das Original auf dem Postweg nachgesandt wird.
Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten ärztlichen Bescheinigung angegeben, muss eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Auch diese muss wiederum spätestens an dem ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit vorliegen (§ 5 Abs. 1 S. 4 EFZG)
Auch diese muss wiederum spätestens an dem ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit vorliegen (§ 5 Abs. 1 S. 4 EFZG)
Entgeltfortzahlung
Ist der Auszubildende arbeitsunfähig erkrankt, hat er bis zur Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung in voller Höhe (§ 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG, § 5 EFZG).
Sanktionsmöglichkeiten
Der Arbeitgeber kann die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung solange verweigern, bis der Auszubildende seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hat – entweder durch Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder durch jedes andere zulässige Beweismittel (BAG 01.10.1997 - 5 AZR 726/96).
Der Arbeitgeber hat also kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).
Hat der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit schließlich nachgewiesen, muss der Betrieb rückwirkend ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlen. Eine Kürzung um die Tage, an denen die Bescheinigung nicht vorgelegen hat, ist nicht zulässig.
Der Arbeitgeber hat also kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).
Hat der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit schließlich nachgewiesen, muss der Betrieb rückwirkend ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlen. Eine Kürzung um die Tage, an denen die Bescheinigung nicht vorgelegen hat, ist nicht zulässig.
Bei wiederholter Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage kann der Arbeitgeber nach vorheriger Abmahnung des Ausbildungsverhältnisses – je nach Lage des Falles - kündigen.
Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Auszubildende für längstens 78 Wochen in 3 Jahren Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe von 70 % der Bruttovergütung, maximal aber 90 % der Nettovergütung (§ 44 SGB V).
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht
Jeder Auszubildende ist auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung verpflichtet, seinem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung vorzulegen (LAG Köln, 2.11.1988, 2 Sa 850/88, DB 1989, 1294).
Der Auszubildende kann seine noch andauernde Erkrankung dann auch mit dem Auszahlungsschein der Krankenkasse nachweisen.
Versäumt der Auszubildende dies, kann der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall – je nach Lage – kündigen.
Der Auszubildende kann seine noch andauernde Erkrankung dann auch mit dem Auszahlungsschein der Krankenkasse nachweisen.
Versäumt der Auszubildende dies, kann der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall – je nach Lage – kündigen.
Entgeltfortzahlung bei wiederholter Krankheit
Jede neue Krankheit löst einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von maximal sechs Wochen aus.
Etwas anderes gilt hier nur gem. § 3 Abs.1 S. 2 Nr.1 EFZG dann, wenn
- zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit mehr als 6 Monate vergangen sind oder
- 12 Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit verstrichen sind.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Eigenverschulden der Arbeitsunfähigkeit
Bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
Verschulden liegt in der Regel z. B. vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen grob fahrlässigen Verstoß gegen
- berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften
- wesentliche Verhaltenspflichten des Betriebes
- Straßenverkehrsregeln
verursacht wurde.
Für das Verschulden des Auszubildenden ist der Betrieb darlegungs- und beweispflichtig.
Aufenthalt bei Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass der Auszubildende sich zu Hause aufhalten muss. Er darf allerdings nichts tun, was seine Genesung verzögert oder gefährdet.
Anfechten einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Grundsätzlich beweist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass der Auszubildende tatsächlich arbeitsunfähig ist.
Will der Arbeitgeber das Attest nicht anerkennen, muss er berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitserklärung vorbringen.
Will der Arbeitgeber das Attest nicht anerkennen, muss er berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitserklärung vorbringen.
Folgende Indizien können den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern:
- Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Auszubildenden,
- Androhung der Arbeitsunfähigkeit im Falle der Nichterteilung von Urlaub,
- Attestierung beruht nicht auf einer ärztlichen Untersuchung,
- Auszubildender verrichtet Schwarzarbeit oder arbeitet ganztägig beim Eigenheimbau,
- häufiger Arztwechsel,
- Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um mehr als 2 Tage,
- kein Praxisstempel oder keine Unterschrift des Arztes,
- Auszubildender auffällig häufig oder nur für kurze Zeit arbeitsunfähig,
- Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche,
- Die Arbeitsunfähigkeit wurde von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auffällig geworden ist.
Bestehen solche Zweifel, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse des Auszubildenden mit einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen (§ 275 Abs. 1 Nr. b SGB V). Dieser Auftrag zur Begutachtung muss vom Medizinischen Dienst innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden.
Kündigung bei Krankheit
Während einer Krankheit kann ein Auszubildender gekündigt werden. Das heißt die Krankheit des Auszubildenden verhindert nicht, dass eine Kündigung aus anderem Grund (zum Beispiel verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen in der Berufsschule) wirksam wird.
Der Betrieb kann dem Auszubildenden aber wegen einer Krankheit grundsätzlich nicht kündigen.
In zwei Fällen ist eine Kündigung wegen Krankheit jedoch ausnahmsweise möglich, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Da es sich insoweit um eine personenbedingte Kündigung handelt, ist keine vorherige Abmahnung erforderlich:
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Bei häufigen Kurzerkrankungen kann gekündigt werden, wenn
- in einem Zeitraum von 24 Monaten
- pro Jahr mindestens ungefähr 45 bis 60 solcher Kurzkrankheitstage anfallen.
Kündigung bei Langzeiterkrankungen
Bei Langzeiterkrankungen kann gekündigt werden, wenn
- feststeht, dass die Eignung für den Ausbildungsberuf infolge der Krankheit (z. B. Allergien) dauerhaft entfallen ist
- oder mit einer Gesundung innerhalb der Ausbildungszeit nicht zu rechnen ist.
Letzteres ist der Fall, wenn
- in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Gesundung zu rechnen ist (BAG 12.04.2002; NZA 2002,1081) oder
- der Azubi bereits 18 Monate arbeitsunfähig erkrankt und eine Gesundung noch völlig ungewiss ist (BAG 21.05.1992; DB 1993, 1292).
Anrechnung von Krankheitstagen während des Urlaubs
Wird der Auszubildende während des Urlaubs krank und kann er diese Krankheit durch ärztliches Attest nachweisen, so wird diese Zeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§§ 8, 7 Abs.4 BUrlG), d. h. die Krankheitstage gelten dann nicht als Urlaubstage.
Teilnahme an Prüfung trotz Arbeitsunfähigkeit
Der Prüfling darf trotz Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich an der Prüfung teilnehmen; Kranken- und Unfallversicherungsschutz bestehen fort.
Der Prüfungsausschuss ist an einer Zulassung nicht gehindert, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Der Prüfungsausschuss ist an einer Zulassung nicht gehindert, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei praktischen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss aber aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Auszubildenden von der Prüfung abzuhalten und ihn nach Hause zu schicken, wenn der Auszubildende erkennbar prüfungsunfähig ist und die Ablegung der Prüfung ein erkennbares Sicherheitsrisiko darstellen würde.
Lässt sich der Prüfling in Kenntnis seiner Krankheit auf die Prüfung ein, kann er sich später nicht mehr auf seine Erkrankung berufen und nicht nach Prüfungsende wieder von der Prüfung zurücktreten, sondern muss das Prüfungsergebnis gegen sich gelten lassen (OVG Schl-H, 23.09.1994, SPE Prüfungsunfähigkeit 596 Nr 49).