Elternzeit
Mütter und Väter, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, haben nach dem Bundeserziehungsgesetz Anspruch auf Elternzeit (früher "Erziehungsurlaub"), wenn
- sie mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben und
- sie das Kind selbst betreuen und erziehen.
Dies gilt gleichermaßen für ein Kind des Ehe- oder Lebenspartners.
Wer kann Elternzeit beantragen?
Die Elternzeit kann - auch anteilig - von jedem Elternteil allein oder auch von beiden gemeinsam beansprucht werden.
Die Elternzeit kann auch in Abschnitten genommen werden. Eine Inanspruchnahme oder Wechsel unter den Berechtigten ist bis zu dreimal zulässig (§ 16 BErzGG).
Die Elternzeit kann - auch anteilig - von jedem Elternteil allein oder auch von beiden gemeinsam beansprucht werden.
Die Elternzeit kann auch in Abschnitten genommen werden. Eine Inanspruchnahme oder Wechsel unter den Berechtigten ist bis zu dreimal zulässig (§ 16 BErzGG).
Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 BErzGG).
Er kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 S. 4 BErzGG).
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 BErzGG).
Er kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 S. 4 BErzGG).
Wann muss die Elternzeit beantragt werden?
Die Elternzeit muss spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich vom Ausbildungsbetrieb verlangt werden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (zum Beispiel Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.
Wollen die Eltern die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, müssen sie dies spätestens 8 Wochen vorher schriftlich anmelden. Wenn die Anmeldefrist nicht eingehalten wird, kann die Elternzeit erst entsprechend später angetreten werden.
Die Elternzeit muss spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich vom Ausbildungsbetrieb verlangt werden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (zum Beispiel Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.
Wollen die Eltern die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, müssen sie dies spätestens 8 Wochen vorher schriftlich anmelden. Wenn die Anmeldefrist nicht eingehalten wird, kann die Elternzeit erst entsprechend später angetreten werden.
Muss der Arbeitgeber dem Antrag auf Elternzeit zustimmen?
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlangt werden.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlangt werden.
Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst 8 Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein.
Mit der schriftlichen Anmeldung muss der Auszubildende gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
Schließt die Elternzeit der Mutter unmittelbar an die Mutterschutzfrist an, wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festlegen.
Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.
Mit der schriftlichen Anmeldung muss der Auszubildende gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
Schließt die Elternzeit der Mutter unmittelbar an die Mutterschutzfrist an, wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festlegen.
Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.
Sofern bei der erstmaligen Anmeldung der Elternzeit über den Zweijahreszeitraum hinaus beantragt wird, ist die Erklärung nur für die ersten zwei Jahre bindend.
Beantragt ein Elternteil Elternzeit bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass Elternzeit für das zweite Lebensjahr nicht in Anspruch genommen wird.
Beantragt ein Elternteil Elternzeit bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass Elternzeit für das zweite Lebensjahr nicht in Anspruch genommen wird.
Kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden?
Die Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Ausbildungsbetriebes vorzeitig beendet werden.
Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdacht werden, bevor sie von der Arbeitgeberseite verlangt oder verbindlich (zunächst für zwei Jahre) festgelegt wird.
Die Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Ausbildungsbetriebes vorzeitig beendet werden.
Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdacht werden, bevor sie von der Arbeitgeberseite verlangt oder verbindlich (zunächst für zwei Jahre) festgelegt wird.
Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls erforderlich (zum Beispiel schwere Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz), kann der Ausbildungsbetrieb dies nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Erklärt sich der Ausbildungsbetrieb mit der Beendigung einverstanden, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers übertragen werden.
Darf während der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen werden?
Eine Kündigung ist ab dem Zeitpunkt, in dem die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens aber acht Wochen vor Beginn und während und während der Elternzeit ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 S. 1 BErzGG).
Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung zulassen. Die Anschriften der Aufsichtsbehörde finden Interessierte unter weiteren Informationen.
Eine Kündigung ist ab dem Zeitpunkt, in dem die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens aber acht Wochen vor Beginn und während und während der Elternzeit ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 S. 1 BErzGG).
Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung zulassen. Die Anschriften der Aufsichtsbehörde finden Interessierte unter weiteren Informationen.
Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis durch die Elternzeit?
Das Ausbildungsverhältnis ruht grundsätzlich während der Elternzeit und verlängert sich daher um die Dauer der Elternzeit (§ 20 Abs. 1 S. 2 BErzGG).
Ein Verlängerungsantrag ist nicht erforderlich, die Verlängerung muss der IHK aber mitgeteilt werden.
Das Ausbildungsverhältnis ruht grundsätzlich während der Elternzeit und verlängert sich daher um die Dauer der Elternzeit (§ 20 Abs. 1 S. 2 BErzGG).
Ein Verlängerungsantrag ist nicht erforderlich, die Verlängerung muss der IHK aber mitgeteilt werden.
Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit möglich
Mutter oder Vater können mit ihrem Ausbildungsunternehmen vertraglich vereinbaren, dass die Ausbildung nach Ende der Elternzeit in Teilzeit zu Ende geführt wird.
Die Ausbildungsberater der IHK helfen bei der konkreten Abstimmung.
Mutter oder Vater können mit ihrem Ausbildungsunternehmen vertraglich vereinbaren, dass die Ausbildung nach Ende der Elternzeit in Teilzeit zu Ende geführt wird.
Die Ausbildungsberater der IHK helfen bei der konkreten Abstimmung.