Das neue BBiG - 2020

Die aktuelle BBiG-Novelle wurde vom Bundeskabinett am 15. Mai 2019 beschlossen. Nach der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag am 25. Oktober 2019 fand am 29. November 2019 der zweite Durchgang im Bundesrat statt. Das BBiG ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. 
Wesentliche Änderungen:
  • Mindestvergütung,
  • Ausbildung in Teilzeit,
  • neue Abschlussbezeichnungen in der Fortbildung,
  • mehr Durchlässigkeit zwischen aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen,
  • das Prüfungswesen flexibilisieren,
  • Prüferehrenamt entlasten und Freistellung von Prüfern,
  • Freistellung von volljährigen Azubis an Berufsschultagen/vor schriftlichen Prüfungstagen,
  • Veränderungen in der Statistik.

Mindestvergütung für Auszubildende

Jeder Azubi, der im Jahr 2020 eine Berufsausbildung beginnt, soll nun mindestens 515 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr bekommen. Der Betrag wird in den folgenden Jahren schrittweise erhöht auf bis zu 620 Euro monatlich im ersten Lehrjahr. Auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr wird es eine höhere Ausbildungsvergütung geben. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung dann automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.
Beginn der
Ausbildung
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
+ 18 %
3. Ausbildungsjahr
+ 35 %
4. Ausbildungsjahr
+ 40 %
2020
(01.01.-31.12.2020)
515 €
608 €
(515 € + 18 %)
695 €
(515 € + 35 %)
721 €
(515 € + 40 %)
2021
(01.01.-31.12.2021)
550 €
649 €
(550 € + 18 %)
743 €
(550 € + 35 %)
770 €
(550 € + 40 %)
2022
(01.01.-31.12.2022)
585 €
690 €
(585 € + 18 %)
790 €
(585 € + 35 %)
819 €
(585 € + 40 %)
2023
(01.01.-31.12.2023)
620 €
732 €
(620 € + 18 %)
837 €
(620 € + 35 %)
868 €
(620 € + 40 %)
Ab 2024
Wie die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt.

Erklärfilm: Mindestausbildungsvergütung

Mehr Informationen zur Mindestausbildungsvergütung finden Sie im Erklärfilm unter “Weitere Informationen”.

Neue Bezeichnungen für Fortbildungen

Bei der Höheren Berufsbildung, den bisherigen „Aufstiegsfortbildungen“, wird die während einer Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung erweitert. Diese Fortbildungen, die oft auf dem gleichen Niveau sind wie ein Studium, sind der Weg zum beruflichen Aufstieg. Durch die Novellierung des Gesetzes  werden drei Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung mit  einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, “Bachelor Professional“ und „Master Professional“ eingeführt.
Der „Meister“ und andere bewährte Bezeichnungen werden dabei nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den einheitlichen, international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen gestärkt. Zugleich zeigen die neuen Bezeichnungen berufliche und akademische Bildung sind gleichwertig.

Ausbildung in Teilzeit

Bisher konnte eine Ausbildung in Teilzeit nur bei berechtigtem Interesse - beispielsweise für Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen, absolviert werden. Anders als bisher muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeitbildung in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Erklärfilm: Teilzeitberufsausbildung

Mehr Informationen zur Teilzeitberufsausbildung finden Sie in unserem Erklärfilm unter “Weitere Informationen”.

Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten

Die bisherigen Regelungen im BBiG und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) führten zu Unterschieden für jugendliche und erwachsene Auszubildende hinsichtlich der Freistellung und der Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Fragen der Rückkehrpflicht in den Betrieb an einem Berufsschultag sowie eines freien Arbeitstags vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Die BBiG-Novelle sieht vor, diese Praxis der Gleichstellung nun gesetzlich festzulegen.
§ 15 BBiG, der die Freistellung von Auszubildenden regelt, ist neu gefasst worden. 
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender zukünftig nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Auch ein volljähriger Auszubildender ist von seinem Ausbildungsbetrieb freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.

Berufe durchlässiger gemacht

Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung ist es künftig möglich, dass Auszubildende, die die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erwerben können. Dafür müssen sie im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.
Hinweis: Abhängig von der genauen Formulierung eines in einem Ausbildungs- oder geltenden Tarifvertrages vorgesehenen Anspruchs auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, kann der Auszubildende diesen Anspruch auch für den Fall der Zuerkennung des zweijährigen Berufes geltend machen.
Darüber hinaus werden Auszubildende vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder Zwischenprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit, wenn sie die Abschlussprüfung des zweijährigen Berufes bestanden haben.
Beide Varianten setzen voraus, dass die jeweiligen Ausbildungsordnungen die Durchlässigkeit ausdrücklich vorsehen. Bestehende Ausbildungsordnungen müssen daher noch angepasst werden, bevor die neuen Regelungen greifen können.

Prüferehrenamt entlastet

Die IHK-Organisation hat sich besonders für Entlastungen der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer eingesetzt – mit Erfolg. Künftig dürfen zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss das vorher entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung nur dann, wenn es sich um keine flüchtigen Prüfungsleistungen handelt.

Freistellung von Prüfern geregelt

Bisher war die Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt. Mit der Neufassung des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Präsentation Informationsveranstaltung vom 24. Januar 2020

Gerne stellen wir hier die Präsentation der Informationsveranstaltung vom 24. Januar 2020 zur Vefügung. Download (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1280 KB)