Berufsschule - Anrechnung auf die betriebliche Ausbildungszeit

Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten
Die bisherigen Regelungen im BBiG und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) führten zu Unterschieden für jugendliche und erwachsene Auszubildende hinsichtlich der Freistellung und der Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Fragen der Rückkehrpflicht in den Betrieb an einem Berufsschultag sowie eines freien Arbeitstags vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Die BBiG-Novelle sieht vor, diese Praxis der Gleichstellung nun gesetzlich festzulegen.
§ 15 BBiG, der die Freistellung von Auszubildenden regelt, ist neu gefasst worden. 
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender zukünftig nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Auch ein volljähriger Auszubildender ist von seinem Ausbildungsbetrieb freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.