Zulässige Aufgaben und Tätigkeiten

Auszubildende dürfen nur Aufgaben bekommen, die mit ihrem Ausbildungsberuf zusammenhängen und die ihre körperlichen Kräften nicht überfordern (§ 14 Abs. 2 BBiG).
Die Arbeiten dürfen nicht der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf widersprechen und müssen dazu beitragen, dass die dort festgelegten Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden können. Die Ausbildungsordnung nennt aber nur Mindestanforderungen, darüber hinaus gehende, sinnvolle Tätigkeiten sind möglich.
Zulässig sind also Aufgaben und Tätigkeiten,
  •  deren Ziel das Bestehen der Abschlussprüfung ist und
  •  die Erfahrungen im Ausbildungsberuf ermöglichen.
Ob ein Arbeitsauftrag der Ausbildung widerspricht und vielleicht sogar unzulässig ist, hängt immer vom jeweiligen Beruf und von der individuellen körperlichen Verfassung des Auszubildenden ab.
Unzulässig sind Arbeiten, die
  • gegen Gesetze verstoßen,
  • nur übertragen werden, um fehlende Mitarbeiter - nicht nur kurzfristig und in Notsituationen - zu ersetzen (zum Beispiel Betriebsräume reinigen),
  • die körperlichen Kräfte des Jugendlichen überfordern, insbesondere die Tätigkeiten, die in der ärztlichen Bescheinigung nach § 32, 33 JArbSchG enthalten sind,
  • nur privaten Zwecken des Ausbilders dienen (zum Beispiel Auto waschen oder Rasen mähen).
Zulässig sind aber Arbeiten, die mit der Pflege von Waren, Werkzeugen und Geräten zusammenhängen oder für die Sauberkeit am Arbeitsplatz wichtig sind.
Ausbildungswidrige Tätigkeiten darf der Auszubildende verweigern, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Eine Abmahnung oder Kündigung wäre hier unwirksam.
Auszubildenden mit ausbildungswidrigen Tätigkeiten zu beauftragen ist nicht erlaubt und kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Außerdem kann die Eignung zum Ausbilden entzogen werden.
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Aufgaben und Tätigkeiten sind die Ausbildungsberater Ansprechpartner.