Ausbildungsnachweis

Ausbildende haben Auszubildende zum Führen von Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese durchzusehen.
 
Die Ausbildungsnachweise sind schriftlich oder elektronisch von den Auszubildenden zu führen und regelmäßig vorzulegen. Da diese Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung sind, können sie nach unserer Aufforderung dafür über unser Portal BerufsBildungOnline BBO hochgeladen werden. Die Zugangsdaten liegen den Auszubildenden dafür vor. Bitte beachten Sie die Formatvorgaben (eine PDF Datei mit max. 35 MB) für den Upload.
Den Auszubildenden ist für das Führen der Ausbildungsnachweise Gelegenheit während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu geben. Auch die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter, IT-Programme oder ähnliches sollen den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen:
  • Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, gegebenenfalls Loseblattsystem) schriftlich oder elektronisch (§ 13 Nummer 7 BBiG) von Auszubildenden selbstständig zu führen (Umfang: ca. eine DIN-A4-Seite für eine Woche).
  • Jede Tages-/Wochenübersicht des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
  • Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht oder sonstige Schulungen andererseits erkennbar und getrennt zu dokumentieren.
  • In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.
  • Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollten aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.
Weitere Informationen zum Führen von Ausbildungsnachweisen sowie eine Vorlage für das Erstellen der Ausbildungsnachweise stehen als Download unter weitere Informationen zur Verfügung.
Die Form des Führens des Ausbildungsnachweises wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden vereinbart und auch im Ausbildungsvertrag festgehalten.
Dies gilt auch für Umschülerinnen und Umschüler.