Ausbildungsmittel

Das Ausbildungsunternehmen sorgt dafür, dass die Auszubildenden in ihrem Beruf handlungskompetent werden können.
Dazu gehört, dass die erforderlichen Ausbildungsmittel für die Ausbildung und für die Prüfungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz).
Ausbildungsmittel sind
  • Werkzeuge,
  • Hilfsmittel,
  • Werkstoffe,
  • Berichtsheft und
  • alles, was ansonsten für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist.
    Hierzu gehören je nach Ausbildungsberuf zum Beispiel Maschinen, Büromaterialien, Kalkulationsübersichten, Warenverzeichnisse, Fachliteratur, Zeichengeräte oder übliche elektronische Hilfsmittel.
Nicht alle üblichen Werkzeuge und Werkstoffe müssen durchgehend verfügbar sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sie bei einem entsprechenden Arbeitsauftrag oder einer Prüfung bereit stehen.
Auszubildende müssen mit den Ausbildungsmitteln sorgsam umgehen.
Bis auf das Berichtsheft, bleiben alle Ausbildungsmittel Eigentum des Betriebes. Sie müssen also bei Ausbildungsende zurückgegeben werden.
Die für den Berufsschulunterricht erforderlichen Lernmittel, wie etwa Schulbücher oder auch für die Schule erforderliche Taschenrechner, müssen Auszubildende aber auf eigene Kosten selbst besorgen.
Arbeitskleidung sowie Schutz- und Sicherheitsmittel gehören nicht zu den Ausbildungsmitteln, werden aber dennoch vom Ausbildungsunternehmen gestellt, wenn sie durch ein Schutzgesetz (etwa § 618 Abs. 1 BGB oder Unfallverhütungsvorschriften), durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorgeschrieben sind.
Auch Dienstkleidung wird vom Arbeitgeber übernommen. Dienstkleidung ist jede Kleidung, die im betrieblichen Interesse anstelle der individuellen Zivilkleidung getragen werden soll.