EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Am 11. Februar 2025 ist die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 – auch oft unter dem Namen „PPWR“ (Packaging and Packaging Waste Regulation) bekannt – in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten wird sie zum 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit erlangen und die bis dahin geltende Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ablösen. Erste wichtige neue Regelungen gelten bereits ab diesem Zeitpunkt. Weitere Bestimmungen treten mit individuellen Fristen schrittweise in Kraft. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat die wesentlichen Inhalte der PPWR in einem Merkblatt zusammengefasst.

Rollen

Die EU-Verpackungsverordnung teilt die verschiedenen Akteure in bestimmte Rollen ein. Da mit den unterschiedlichen Rollen auch unterschiedliche Pflichten einhergehen, ist es von enormer Bedeutung, sich seiner Rolle bewusst zu sein und sich in diesem Kontext richtig einzuordnen. Dabei wird sich von der etablierten Begriffssystematik der Verpackungsrichtlinie bzw. des Verpackungsgesetzes getrennt und folgende Definitionen eingeführt:
  • „Erzeuger“: natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt
  • „Lieferant“: natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert
  • „Importeur“: in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt
  • „Vertreiber“: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder Importeurs
  • „Endvertreiber“: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert
  • „Hersteller“: Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, eine der folgenden Beschreibungen zutrifft:
    a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit
    b) in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen verpackt sind, erstmals bereit
    c) in einem Mitgliedstaat oder Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit
    d) in einem Mitgliedstaat oder Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit
    e) in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist der Hersteller
  • „Bevollmächtigter (für die Product Compliance)“: in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung der Pflichten des Erzeugers im Hinblick auf die Konformität der Verpackungen wahrzunehmen
  • „Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“: natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder in dem er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der Verordnung zu erfüllen
  • „Endabnehmer“: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt
  • „Verbraucher“: natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen
  • „Wirtschaftsakteur“: alle Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister – somit Oberbegriff für alle kommerziell involvierten Akteure
Aufgrund dieser Komplexität kommt es oft zu Verunsicherungen und fehlender Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Herstellers, welcher u. a. die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung tatsächlich zu Abfall wird, trägt. Denn: Welches Unternehmen als Hersteller im Sinne der PPWR gilt, hängt von der jeweiligen Konstellation in der Lieferkette ab. Die Pflichten können etwa für den Erzeuger, den Importeur oder den Vertreiber gelten. Dabei ist stets der Einzelfall zu prüfen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat deshalb eine Webunterseite zu Definitionen, Rollen und zur Herstellerbestimmung im Kontext der PPWR veröffentlicht. Die ZSVR möchte den Unklarheiten bei der Klärung der Herstellerverantwortung mit Klarstellungen und einem Entscheidungsbaum entgegenwirken.
Frist: Geltungsbeginn

Verpackungsarten

Eine Verpackung ist grundsätzlich ein Gegenstand der zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt ist. In der Verpackungsverordnung wird zwischen verschiedenen Verpackungsarten differenziert:
  • „Primärproduktionsverpackungen“: Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion gestaltet und bestimmt sind
  • „Verkaufsverpackungen“: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden
  • „Umverpackungen“: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen
  • „Transportverpackungen“: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr
  • „Verpackungen für den elektronischen Handel“: Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden („Versandverpackungen“)
  • „Serviceverpackungen“: Gegenstand, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist
  • „Verpackungen zum Mitnehmen“: Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden
Frist: Geltungsbeginn

Beschränkung von Gefahrstoffen

Die Verpackungsverordnung stellt neue Anforderungen auch an das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial und -bestandteilen. Grundsätzlich sind diese Stoffe – auch im Hinblick auf das Vorhandensein in Emissionen und bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden zu beseitigenden Materialien – auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Konkret darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.
Zudem werden Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen eingeführt, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen:
  • 25 ppb (parts per billion) für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS – ausgenommen polymere PFAS
  • 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, ggf. mit vorherigem Abbau der Vorläuferverbindungen – ausgenommen polymere PFAS
  • 50 ppm (parts per million) für PFAS – einschließlich polymerer PFAS –, wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt
Die Einhaltung der maximal zulässigen Konzentrationen und Grenzwerte müssen in der technischen Dokumentation nachgewiesen werden.
Frist: Geltungsbeginn

Recyclingfähigkeit

Künftig müssen – bis auf wenige Ausnahmen – alle Verpackungen recyclingfähig sein. Die Recyclingfähigkeit nach der Verpackungsverordnung ist dann gegeben, wenn die Verpackung
  • so gestaltet wird, dass ein stoffliches Recycling und damit einhergehend eine Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe möglich ist, deren Qualität als Primärrohstoffersatz ausreicht (Design for Recycling, DfR) und
  • beim Erreichen der Abfalleigenschaft getrennt gesammelt bzw. in spezifischen Abfallströmen sortiert werden können und anschließend in großem Maßstab recycelt werden (Recycled at Scale, RaS).
Die Recyclingfähigkeit muss dabei vom Erzeuger bemessen werden. Als Grundlage dienen Kriterien noch zu erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Dabei wird die Recyclingfähigkeit der Verpackungen in den Leistungsstufen A, B oder C ausgedrückt:
  • Leistungsstufe A: Design for Recycling mindestens 95 % bzw. Recycled at Scale Stufe A
  • Leistungsstufe B: Design for Recycling mindestens 80 % bzw. Recycled at Scale Stufe B
  • Leistungsstufe C: Design for Recycling mindestens 70 % bzw. Recycled at Scale Stufe C
Verpackungen, die diesen Leistungsstufen nicht genügen, gelten als technisch nicht recyclingfähig bzw. nicht in großem Maßstab recycelt und dürfen damit nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme bilden innovative Verpackungen. Diese dürfen – unter Einhaltung der Melde- und Informationspflichten – bis zu fünf Jahre auf dem Markt bereitgestellt werden, bis auch hier die Recyclingfähigkeit gewährleistet sein muss.
Zudem sollen künftig die Entsorgungstarife, die die Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung entrichten müssen, an die Recyclingfähigkeit der Verpackungen gekoppelt werden. Diese Öko-Tarife sind 18 Monate nach Inkrafttreten der Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu etablieren.
Fristen:
• 01. Januar 2030: Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit: Aspekt der recyclingorientierten Gestaltung (DfR) greift
• 01. Januar 2035: Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit: Aspekt des großmaßstäblichen Recyclings (RaS) wird ergänzt
• 01. Januar 2038: Leistungsstufe C entfällt – Verpackungen müssen Leistungsstufe A oder B entsprechen

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Die Verpackungsverordnung gibt – berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr – Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen vor, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde. Dafür wurden zwei Stufen festgelegt:

Stufe 1

  • 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
  • 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen

Stufe 2

  • 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
  • 65 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen
In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission die Methode zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils sowie das Format des damit verbundenen Eintrags in die technische Dokumentation fest.
Bei der Art und Weise der Kunststoffrecyclingtechnologien muss künftig eine Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien erfolgen. Diese werden nicht nur bei Anlagen in der Union, sondern auch bei Anlagen in Drittstaaten herangezogen.
Fristen:
• 01. Januar 2030: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Stufe 1
• 01. Januar 2040: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Stufe 2

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen

Die EU-Kommission möchte bis zum 12. Februar 2028 den Stand bei der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen überprüfen. Auf Grundlage dieser Überprüfung wird ggf. ein Gesetzgebungsvorschlag entwickelt, um
  • Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen,
  • Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen und
  • die Möglichkeit einzuführen, Mindestrezyklatanteile durch biobasierte Kunststoffe zu ersetzen.

Kompostierbare Verpackungen

Durchlässige Getränkebeutel (z. B. für Tee oder Kaffee), bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheiten für Getränkesysteme (z. B. Tee- oder Kaffeesysteme) sowie an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber müssen künftig für die Kompostierung geeignet sein.
Mitgliedstaaten, die über eine separate Erfassung von Bio-Abfällen (z. B. Biotonne) verfügen, können die Vorgaben an die Kompostierbarkeit auf folgende Verpackungen ausweiten:
  • nicht aus Metall bestehende undurchlässige Einzelportionseinheiten für ein Getränkesystem, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird
  • sehr leichte und leichte Kunststofftragetaschen
  • andere Verpackungen, für die der Mitgliedstaat die Kompostierbarkeit national bereits vorgeschrieben hat
Alle anderen Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, müssen so gestaltet werden, dass sie die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme nicht beeinträchtig.
Frist: 12. Februar 2028

Minimierung von Verpackungen

Bei der Gestaltung von Verpackungen ist zu beachten, dass ihr Gewicht und Volumen unter Berücksichtigung von Verpackungsform und -material auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert wird.
Künftig werden Verpackungen verboten, die folgende Leistungskriterien nicht erfüllen:
  • Schutz des Produkts
  • Herstellungsverfahren
  • logistische Kriterien
  • Funktionalität
  • Informationsanforderungen
  • Hygiene und Sicherheit
  • rechtliche Anforderungen
  • Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung
An das Verbot schließen sich Verpackungen mit Eigenschaften an, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern – beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten.
Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie Wandstärke und maximaler Leerraum werden ggf. von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet. In diesen Normen soll die Methode für die Berechnung und Messung der Verpackungsminimierung festgelegt werden.
Die Einhaltung der Anforderungen muss mithilfe der technischen Dokumentation nachgewiesen werden.
Frist: 01. Januar 2030

Wiederverwendung und Wiederbefüllung

Definition “Wiederverwendbare Verpackung”

Eine Verpackung gilt als wiederverwendbar, wenn sie kumulativ diesen Bedingungen genügt:
  • mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können
  • so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren kann
  • erfüllt die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene
  • kann ohne derartige Beschädigung entleert oder entladen werden, dass eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert würde
  • kann unter Wahrung der Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften – einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit – entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden
  • kann rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt
  • ermöglicht das Anbringen von Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst – einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts
  • kann entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet
  • erfüllt die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen, damit sie recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden
In einem delegierten Rechtsakt wird die Kommission für die verschiedenen Verpackungsformate eine Mindestzahl für die Kreislaufdurchgänge festlegen.
Die Einhaltung dieser Kriterien ist bei wiederverwendbaren Verpackungen in der technischen Verpackungsinformation nachzuweisen.
Frist: Geltungsbeginn

Wiederverwendungssysteme

Benutzen Wirtschaftsakteure wiederverwendbare Verpackungen, müssen sich diese an einem oder mehreren geeigneten Wiederverwendungssystem(en) beteiligen und sicherstellen, dass die Verpackungen vor der nächsten Verwendung rekonditioniert werden.
Wirtschaftsakteure, die den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, sind verpflichtet, sowohl die Anforderungen an die Wiederbefüllung selbst als auch der Wiederbefüllungsstationen einzuhalten.
Damit die Wiederverwendung und Wiederbefüllung dauerhaft gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe und Systeme für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Diese Maßnahmen können beispielsweise Pfand- und Rücknahmesysteme, wirtschaftliche Anreize sowie bestimmte Pflichten der Erzeuger oder Endvertreiber umfassen.
Frist: Geltungsbeginn

Zielvorgaben

Die Verordnung gibt je nach Verpackungsart und Sektor verschiedene Wiederverwendungsziele vor:
  • Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen, die bis zum Endabnehmer gelangen könnten (Wirtschaftsakteure)
    - 2030: 40 %
    - 2040: 70 %
  • Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen, die in der betrieblichen Logistik verwendet werden (Wirtschaftsakteure)
    - 2030: 100 %
    - Gültigkeit: innerhalb eines Konzerns und innerhalb eines Mitgliedstaats
    - Ausnahmen: Palettenumhüllung und Umreifungsbänder
  • Umverpackungen in Form von Kisten – außer aus Pappe und Karton (Wirtschaftsakteure)
    - 2030: 10 %
    - 2040: 25 %
  • Verkaufsverpackungen von Getränken
    - 2030: 10 %
    - 2040: 40 %

Ausnahmen

  • Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen
    - Beförderung von Gefahrgut
    - individuelle Verpackungen für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe
    - Verpackungen in flexiblem Format für die Beförderung von und in direktem Kontakt stehend mit Lebens- und Futtermitteln
    - Kisten aus Pappe oder Karton
  • Verkaufsverpackungen von Getränken
    - sehr leicht verderbliche Getränke sowie Milch und Milcherzeugnisse
    - bestimmte Wein(bau)erzeugnisse
    - bestimmte alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke
  • Allgemein
    - Endvertreiber mit einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m2
    - Endvertreiber mit Verkaufsflächen auf Inseln mit weniger als 2.000 Einwohnern (optional)
    - Endvertreiber mit Verkaufsflächen in Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km2 und maximal 5.000 Einwohnern (optional)
    - Wirtschaftsakteure, die weniger als 1.000 kg Verpackungen je Mitgliedstaat bereitgestellt haben und Kleinstunternehmen sind

Informations-, Hinweis- und Meldepflichten

Kennzeichnungspflichten

  • Piktogramme zur Materialzusammensetzung
  • Angaben über die Kompostierbarkeit bei kompostierbaren Verpackungen
  • Name und Konzentration besorgniserregender Stoffe – sofern vorhanden
  • Verpackungen eines Pfand- oder Rücknahmesystems
    - klare und eindeutige Kennzeichnung
    - ggf. harmonisierte Farbkennzeichnung
    - ggf. individuelles Symbol der Mitgliedstaaten
  • Kennzeichnung und Information zur Wiederverwendbarkeit bei wiederverwendbaren Verpackungen sowie Bereitstellung weiterer Details über einen QR-Code (u. a. Verfügbarkeit eines Wiederverwendungssystems und Sammelstellen)
  • Angaben zum Rezyklatanteil
  • Angaben zum Anteil des biobasierten Kunststoffs bei Verpackungen mit biobasierten Kunststoffen (optional)
  • Informationen zur Erfüllung der Herstellerpflichten über einen QR-Code bei ERP-relevanten Verpackungen (optional)
  • Identifikationsmerkmal des Erzeugers (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer)
  • Erzeuger: Angabe seines Namens, eingetragenen Handelsnamens oder eingetragener Handelsmarke sowie seiner Postanschrift und ggf. Kontaktmöglichkeiten über elektronische Kommunikationsmittel
  • Importeur: Angabe seines Namens, eingetragenen Handelsnamens oder eingetragener Handelsmarke sowie seiner Postanschrift und ggf. Kontaktmöglichkeiten über elektronische Kommunikationsmittel
Die Kennzeichnung und der QR-Code müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden, sodass diese nicht leicht entfernt werden können. Ist das aufgrund der Beschaffenheit und Größe der Verpackung nicht möglich bzw. nicht sinnvoll, müssen die Informationen auf der Umverpackung angebracht werden. Sollte dies auch nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sein, darf ein elektronisch lesbarer Code oder ein anderer Datenträger bereitgestellt werden. Beim Online-Verkauf sind die Informationen dem Endabnehmer vor Kauf des Produkts zur Verfügung zu stellen.
Mit verschiedenen noch auszuarbeitenden Durchführungsrechtsakten definiert die Kommission Anforderungen an die harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate sowie Methoden zur Angabe der Materialzusammensetzung und besorgniserregender Stoffe. Zudem werden Besonderheiten von Verbundverpackungen und Unterschiede von dem von den Mitgliedstaaten erhobenen Pfand berücksichtigt.
Umweltaussagen hinsichtlich Verpackungseigenschaften dürfen nur gemacht werden, wenn
  • die Verpackungseigenschaften im Einklang mit den festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln über die rechtlichen Anforderungen hinausgehen,
  • aus den Aussagen hervorgeht, ob diese sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsteilnehmer in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen und
  • die Einhaltung der beiden genannten Vorgaben zu Umweltaussagen in der technischen Dokumentation nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus sollen auf Abfallbehältnissen harmonisierte Hinweise zu der getrennten Sammlung der einzelnen Verpackungsmaterialien angebracht werden.
Fristen:
• Geltungsbeginn:
- Identifikationsmerkmal sowie Name/Marke, Postanschrift und Kontaktmöglichkeit des Erzeugers/Importeurs
- QR-Code
• 12. August 2028:
- Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit und Rezyklatanteil
- Kennzeichnung Abfallbehältnisse
• 12. Februar 2029: Wiederverwendbarkeit
• 01. Januar 2030: besorgniserregende Stoffe

Informationspflichten zur Wiederbefüllung von Verpackungen

Beim Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung, muss der Wirtschaftsakteur die Endabnehmer über
  • die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können,
  • die Hygienenormen für die Wiederbefüllung sowie
  • die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der genannten Behältnisse informieren.
Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 sollen ab dem 01. Januar 2030 anstreben, 10 % dieser Fläche für Wiederbefüllungsstationen – sowohl Lebensmittel als auch Non-Food-Erzeugnisse – zu verwenden.
Betriebe des Gastgewerbes müssen Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder darauf hinweisen, dass Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis erhalten werden können.
Zudem müssen Endvertreiber im Gastgewerbe, die Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen anbieten, den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten. Auch auf diese Möglichkeit muss mithilfe von Hinweistafeln oder -schildern hingewiesen werden.
Fristen:
• Geltungsbeginn: Informationen zur Wiederbefüllung für Endabnehmer
• 12. Februar 2027: Hinweise Wiederbefüllung im Gastgewerbe
• 12. Februar 2028: Hinweise Wiederverwendungssystem im Gastgewerbe

Meldepflichten und Sorgfaltspflichten der Hersteller (EPR)

Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, sich im jeweiligen nationalen Herstellerregister zu registrieren. Über dieses Portal sind in regelmäßigen Abständen – mindestens aber einmal jährlich zum 01. Juni – folgende Angaben zu übermitteln:
  • nationale Identifikationsnummer des Herstellers
  • Berichtszeitraum
  • Massen nach Gewicht der Verpackungskategorien oder – bei weniger als 10 Tonnen an Verpackungen – Angaben zu den Verpackungsarten
  • Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten
Das Format für die Eintragung im Register und die Berichterstattung, die erforderliche Granularität der zu übermittelnden Daten sowie die betroffenen Verpackungsarten und Materialkategorien wird in Durchführungsrechtsakten festgelegt.
Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat als Hersteller gelten, dort jedoch keine Niederlassung haben, müssen dort einen Bevollmächtigten benennen.
Darüber hinaus müssen Hersteller die Rücknahme und Entsorgung bestimmter Altverpackungen finanzieren.
Online-Marktplätze müssen die EPR-Konformität der dort vertrenen Hersteller überprüfen, bevor diese auf der Plattform handeln dürfen.
Frist: Geltungsbeginn

Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

Hersteller oder Herstellerorganisationen müssen den Endabnehmern, insbesondere Verbrauchern, folgende Informationen zur Verfügung stellen:
  • Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren
  • geltende Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen
  • Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten
  • Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die auf Verpackungen angebracht, aufgedruckt oder in diese eingraviert sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind
  • Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, z. B. durch achtloses Entsorgen in der Umwelt oder in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen
  • Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen – die Verbraucher werden darüber unterrichtet, dass kompostierbare Verpackungen nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und dass kompostierbare Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen
Die Bereitstellung der Informationen kann über verschiedene Medien oder Maßnahmen erfolgen:
  • Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen
  • durch leicht verständliche Beschilderungen in einer oder mehreren Sprachen
Frist: Geltungsbeginn

Verbot von Mogelpackungen und bestimmter Verpackungsformate

Künftig darf das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel maximal 50 % betragen. Die Berechnungsmethode wird dabei in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Bei dieser Methodik sollen die besonderen Merkmale von Verpackungen berücksichtigt werden, die in einem ausreichend großen Leerraum platziert werden müssen, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen. Das sind insbesondere
  • verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßiger Form,
  • Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten,
  • Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten,
  • verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann,
  • verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können sowie
  • Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen von Versandetiketten zu ermöglichen.
Wichtig bei der Berechnung ist die Definition der Begriffe „Leerraum“ und „Leerraumverhältnis“:
  • „Leerraum“: Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen
  • „Leerraumverhältnis“: Verhältnis des Leerraums zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel
Zudem ist zu beachten, dass Füllmaterial – wie Papier, Luftpolster, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips – als Leerraum zu werten ist.
Bei Verkaufsverpackungen ist von den Wirtschaftsakteuren sicherzustellen, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt wird. Als Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen wird die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts verstanden – auch hier gelten Füllmaterialien als Leerraum.
Neben der Beschränkung des Leerraumverhältnis gilt auch ein Verbot des Inverkehrbringens von Verpackungen zu diesen Verwendungszwecken:
  • Einwegumverpackungen aus Kunststoff, z. B. Umverpackungsfolie, Schrumpffolie
  • Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, z. B. Netze, Beutel, Schalen, Behälter
  • Einwegkunststoffverpackungen, z. B. Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Kisten
  • Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe, z. B. Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten
  • Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind, z. B. Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für Seifenstücke
  • sehr leichte Kunststofftragetaschen, z. B. sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel
Fristen:
• 12. Februar 2028: Leerraumbegrenzung bei Verkaufsverpackungen
• 01. Januar 2030:
- Leerraumbegrenzung bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel
- Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate

Konformität von Verpackungen

Bevor Verpackungen zukünftig in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen bestimmte Eigenschaften über ein Konformitätsbewertungsverfahren – der internen Fertigungskontrolle – sichergestellt werden. Zuständig ist vor allem der Erzeuger der Verpackung oder der verpackten Produkte. Importeure und Vertreiber haben jedoch Sorgfaltspflichten und dürfen nicht-konforme Verpackungen bzw. verpackte Produkte nicht weitervertreiben. Das Konformitätsbewertungsverfahren nach der PPWR besteht im Grunde aus zwei Schritten:
  1. Analyse und Sicherstellung der Fertigung mithilfe der technischen Dokumentation
    - allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks
    - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen
    - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind
    - Liste mit
    a) den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden,
    b) den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden,
    c) sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden
    d) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden: den Teilen, die angewendet wurden
    e) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden: einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der genannten Anforderungen der internen Fertigungskontrolle gewählt wurden
    - qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden
    - Prüfberichte
  2. Ausstellen der EU-Konformitätserklärung nach dem Aufbau gemäß Anhang VIII der PPWR
Für die Erzeuger von EPAL Europaletten stellt die EPAL ein Musterformular für die Konformitätserklärung zur Verfügung.
Frist: Geltungsbeginn bzw. individuelle Übergangsfristen der relevanten Artikel

Pfand- und Rücknahmesysteme

Die EU-Mitgliedstaaten müssen künftig sicherstellen, dass bei
  • Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und
  • Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern
mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr getrennt gesammelt werden. Um die genannten Ziele zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten für diese Verpackungsformate geeignete Maßnahmen – wie die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen – treffen.
Davon ausgenommen sind:
  • bestimmte Wein(bau)erzeugnisse
  • bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und aus Gemüse sowie bestimmte andere gegorene Getränke
  • bestimmte alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke
  • Milch und Milcherzeugnisse
  • Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern (optional)
  • individuelle Ausnahmen einzelner Mitgliedstaaten
Frist: 01. Januar 2029

Recyclingziele

An die Mitgliedstaaten adressiert die Kommission verpflichtende Recyclingziele, für deren Erreichung geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Einführung der Recyclingziele erfolgt in zwei Stufen:

Stufe 1

  • bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle
  • bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
    - 50 % bei Kunststoffen
    - 25 % bei Holz
    - 70 % bei Eisenmetallen
    - 50 % bei Aluminium
    - 70 % bei Glas
    - 75 % bei Papier und Karton

Stufe 2

  • bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle
  • bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
    - 55 % bei Kunststoffen
    - 30 % bei Holz
    - 80 % bei Eisenmetallen
    - 60 % bei Aluminium
    - 75 % bei Glas
    - 85 % bei Papier und Karton

Auf einen Blick: Was gilt wann?

12. August 2026

  • Geltungsbeginn der PPWR
  • Änderung und Einführung neuer Rollen im Verpackungsrecht mit neuen Pflichten (Art. 3, Art. 15 ff.)
  • EU-weit einheitliche Begriffsbestimmungen für Verpackungen (Art. 3)
  • Kennzeichnungspflichten (Art. 15 – 19)
  • Konformitätsbewertungsverfahren und -erklärung (Art. 15, Art. 35 – 39)
  • Beschränkung besorgniserregender Stoffe in Verpackungen (Art. 5)
  • Konformität wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 11, Art. 26 – 27)
  • Umweltaussagen (Art. 14)

12. Februar 2027

  • Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 11)*
  • Optionale nationale Verpackungskennzeichnung (Art. 12)
  • Wiederbefüllungspflicht in der Gastronomie (Art. 32)

12. August 2027

  • Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 44 ff.)

12. Februar 2028

  • Kompostierbare Verpackungen (Art. 9)
  • Beschränkung des Leerraums in Verkaufsverpackungen (Art. 24)
  • Wiederverwendungsangebot in der Gastronomie (Art. 33)

12. August 2028

  • Harmonisierte Verpackungskennzeichnung (Art. 12)*

1. Januar 2029

  • Pfandsysteme für Einweggetränkeflaschen und Dosen (Art. 50)*

12. Februar 2029

  • Harmonisierte Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 12)

1. Januar 2030

  • Recyclingfähigkeit von Verpackungen (Art. 6)*
  • Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Art. 7)*
  • Minimierung von Verpackungen (Art. 10)
  • Maximales Leerraumverhältnis für Transportverpackungen (Art. 24)*
  • Inverkehrbringungsverbot bestimmter Verpackungsformate (Art. 25)
  • Wiederverwendungsziele (Art. 29 – 31)*
  • Wiederverwendungsvorgaben in Handel und Gastgewerbe (Art. 28 bzw. 33)

1. Januar 2035

  • Recycling in großem Maßstab (Art. 6)*

1. Januar 2038

  • Erhöhte Recyclinganforderungen (Art. 6)

1. Januar 2040

  • Höhere Mindestrezyklatanteile und Wiederverwendungsziele (Art. 7, 29)
* Der Geltungsbeginn der so gekennzeichneten Anforderungen ist an das rechtzeitige Inkrafttreten ergänzender Rechtsakte gebunden und könnte sich daher auch noch verschieben.

Arbeitspakete der EU-Kommission zur weiteren Ausgestaltung

1. Zu erlassende ergänzende Rechtsakte

Vorgabe für Inkrafttreten lt. PPWR Gemäß Artikel Art des Rechtsakts Zweck/Inhalt Aufschiebende Wirkung
12. Februar Art. 44
Abs. 14
Durchführungsrechtsakte Format für Eintragung und Berichterstattung im Herstellerregister Ja – Registereinrichtung 18 Monate nach Inkrafttreten
12. August Art. 12
Abs. 6 und 7
Durchführungsrechtsakte Harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen (Piktogramme, Spezifikationen, Anforderungen etc.) Ja – Kennzeichnung 24 Monate nach Inkrafttreten bzw. 30 Monate bei wiederverwendbaren Verpackungen
12. August Art. 13
Abs. 2
Durchführungsrechtsakte Harmonisierte Kennzeichnung von Abfallbehälter (Formate, Spezifikationen, Anforderungen etc.) Ja – Kennzeichnung 30 Monate nach Inkrafttreten
31. Dezember Art. 7
Abs. 8
Durchführungsrechtsakte Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils sowie des Formats der technischen Dokumentation Ja – Rezyklatanteil 3 Jahre nach Inkrafttreten
31. Dezember Art. 7
Abs. 9
Delegierte Rechtsakte Ergänzung der Verordnung um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien Nein
31. Dezember Art. 7
Abs. 10
Durchführungsrechtsakte Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit von in Drittländern gewonnenen Rezyklaten Nein
Vorgabe für Inkrafttreten lt. PPWR Gemäß Artikel Art des Rechtsakts Zweck/Inhalt Aufschiebende Wirkung
12. Februar Art. 11
Abs. 2
Delegierter Rechtsakt Ergänzung der Verordnung um eine Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen für die am häufigsten wiederverwendeten Verpackungsformate Ja – Mindestanzahl kann erst nach Inkrafttreten berücksichtigt werden
12. Februar Art. 56
Abs. 7
Durchführungsrechtsakte Berechnungsmethoden für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die EU-Kommission und eines Korrekturfaktors für den Tourismus Ja – betrifft jedoch Pflichten der Mitgliedstaaten, nicht der Unternehmen
30. Juni Art. 30
Abs. 3
Durchführungsrechtsakte Festlegung der Methode für die Berechnung der Wiederverwendungsziele nach Art. 29 Ja – Berechnung / Nachweis 18 Monate nach Inkrafttreten
Vorgabe für Inkrafttreten lt. PPWR Gemäß Artikel Art des Rechtsakts Zweck/Inhalt Aufschiebende Wirkung
1. Januar Art. 6
Abs. 4
Delegierte Rechtsakte Ergänzung der Verordnung um Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen, Bemessung der Recyclingfähigkeit und die Modellierung der Finanzbeiträge im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung Ja – Nachweis und Bewertung der Recyclingfähigkeit 24 Monate nach Inkrafttreten
1. Januar Art. 29
Abs. 12
Delegierte Rechtsakte Ergänzung der Verordnung um Bedingungen und Pflichten bei der Bildung von Pools zur Erfüllung der Mehrwegquote bei Getränken Nein
12. Februar Art. 24
Abs. 2
Durchführungsrechtsakte Methode für die Berechnung des Leerraumverhältnisses Ja – max. Leerraumverhältnis 3 Jahre nach Inkrafttreten
Vorgabe für Inkrafttreten lt. PPWR Gemäß Artikel Art des Rechtsakts Zweck/Inhalt Aufschiebende Wirkung
1. Januar Art. 6
Abs. 5
Durchführungsrechtsakte Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab“ recycelt sowie Einführung von Überwachungsmechanismen Ja – großmaßstäbliches Recycling 5 Jahre nach Inkrafttreten
1. Januar Art. 12
Abs. 7
Durchführungsrechtsakte Methode zur Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe in Verpackungen Ja – Kennzeichnung kann erst nach Inkrafttreten berücksichtigt werden
12. Februar Art. 63
Abs. 1
Durchführungsrechtsakte Festlegung von Mindestanforderungen an Verpackungen oder verpackte Produkte bei öffentlichen Aufträgen Ja – für Verfahren, die 12 Monate nach Inkrafttreten eingeleitet werden
Vorgabe für Inkrafttreten lt. PPWR Gemäß Artikel Art des Rechtsakts Zweck/Inhalt Aufschiebende Wirkung
Art. 5
Abs. 7
Delegierte Rechtsakte Änderung der Konzentrationsgrenzwerts nach Art. 5 Abs. 4 für Schwermetalle gemäß wissenschaftlichem/ technischem Fortschritt
Art. 6
Abs. 6
Delegierte Rechtsakte Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3 zur Anpassung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen
Art. 7
Abs. 13
Delegierter Rechtsakt Reduzierung der Mindestprozentsätze bei mangelnder Verfügbarkeit oder übermäßigen Preise von recycelten Kunststoffen
Art. 29
Abs. 18
Delegierte Rechtsakte Ergänzung weiterer Ausnahmeregelungen auf Basis neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen
Art. 37
Abs. 2
Durchführungsrechtsakte Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die Anforderungen nach Art. 5 – 12, 24 und 26 zur Konformitätsvermutung, sofern keine Normen vorliegen
Art. 59 – 61 Durchführungsrechtsakte Rechtsakte zur Kommunikation zwischen Kommission und Mitgliedstaaten, im Falle nicht konformer Verpackungen auf dem Unionsmarkt betrifft nur Mitgliedstaaten, nicht Unternehmen

2. Ergänzende Leitlinien etc.

Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Art Zweck/Inhalt erfolgt/veröffentlicht am
12. Februar Art. 9
Abs. 6
Ersuchen Auftrag an die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen für kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten
Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Art Zweck/Inhalt erfolgt/veröffentlicht am
12. Februar Art. 10
Abs. 3
Ersuchen Auftrag an die europäischen Normungsorganisationen, Normen zur Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen auszuarbeiten
12. Februar Art. 25
Abs. 6
Leitlinien Leitlinien zur Erläuterung von Anhang V mit Beispielen und etwaigen Ausnahmen vom Inverkehrbringungsverbot
12. Februar Art. 29
Abs. 8
Leitlinien Leitlinien zur Wiederverwendungspflicht bei Getränkeverpackungen und Ausnahmen davon

3. Berichte, Evaluierungen etc., die ggf. in weitere legislative Vorschläge münden

Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Inhalt mögliche Folgen
31. Dezember Art. 5
Abs. 2
Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen (mit Unterstützung der ECHA) ggf. Erlass neuer Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen;
ggf. Festlegung von Beschränkungen als Teil der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Art. 6 Abs. 4
Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Inhalt mögliche Folgen
12. Februar Art. 31
Abs. 7
Einrichtung einer Beobachtungsstelle zur Überwachung der Wiederverwendungsziele, Datensammlung usw.
Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Inhalt mögliche Folgen
1. Januar Art. 7
Abs. 12
Bewertung, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen an Rezyklatanteil erforderlich sind ggf. delegierte Rechtsakte zu weiteren Ausnahmen
12. Februar Art. 8 Überprüfung des Standes bei der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen ggf. Gesetzgebungsvorschlag für Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben für biobasierte Kunststoffe
Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Inhalt mögliche Folgen
12. August Art. 5
Abs. 5
Evaluierung der PFAS-Beschränkung für Lebensmittelverpackungen ggf. Änderung oder Aufhebung im Hinblick auf mögl. REACH-Beschränkung von PFAS
Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Inhalt mögliche Folgen
12. Februar Art. 7
Abs. 14
Evaluierung der Umsetzung und Erreichung der Mindestrezyklatanteile 2030 ggf. Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der Mindestrezyklatanteile ab 2040
12. Februar Art. 7
Abs. 15
Überprüfung, der Verwendung von Rezyklaten in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen ggf. Gesetzgebungsvorschlag für Mindestrezyklatanteile für Verpackungen aus weiteren Materialien
12. Februar Art. 24
Abs. 6
Überprüfung des maximalen Leerraumverhältnisses ggf. Festlegung von Leerraumverhältnissen für Verkaufsverpackungen für Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself Kits und elektronische Produkte
12. Februar Art. 25
Abs. 5
Überprüfung von Anhang V zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt ggf. Gesetzgebungsvorschlag über zusätzliche Beschränkungen und Streichung von Ausnahmen
12. Februar Art. 34
Abs. 5
Bericht über Verpackungsmaterialien, die sich wahrscheinlich stärker negativ auf die Umwelt auswirken als leichte Kunststofftragetaschen ggf. Gesetzgebungsvorschlag zu Reduktionszielen weiterer Verpackungen (und entsprechender Maßnahmen)
12. Februar Art. 43
Abs. 9
Überprüfung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für die Reduzierung von Verpackungsabfällen Legislativvorschlag, wenn die EU-Kommission dies für angemessen hält
Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Inhalt mögliche Folgen
12. August Art. 5
Abs. 9
Evaluierung, ob besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterialien ausreichend beschränkt sind
Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Inhalt mögliche Folgen
1. Januar Art. 29
Abs. 19
Bericht zur Umsetzung und Erreichung der Wiederverwendungsziele ggf. Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Ziele für 2040
Frist gemäß PPWR Gemäß Artikel Inhalt mögliche Folgen
1. Januar Art. 6
Abs. 7
Überprüfung der Schwellenwerte für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt ggf. Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte auf Grundlage der Entwicklung von Sortier- und Recyclingtechnologien
1. Januar Art. 6
Abs. 12
Überprüfung der Ausnahmen von Recyclingfähigkeit ggf. Gesetzgebungsvorschlag zur Aufhebung von Ausnahmen auf Grundlage der Entwicklung von Sortier- und Recyclingtechnologien

Leitlinien und FAQs der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 30. März 2026 die angekündigten Leitlinien und FAQs zur Unterstützung der Umsetzung der PPWR veröffentlicht.
In dem vorgelegten Leitfaden werden die Vorschriften, in denen die PPWR weiter ausgelegt werden muss, und die Bereiche, in denen Interessenträger Unterstützung beantragt haben, präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Erzeuger oder Hersteller gilt und welche Gegenstände als Verpackung im Sinne der PPWR gelten.
Zudem befassen sich häufig gestellte Fragen (FAQs) mit einer Vielzahl praktischer Fragen, die seit der Annahme der PPWR im vergangenen Jahr von Interessenträgern aufgeworfen wurden. Die Kommission wird das FAQ-Dokument fortlaufend aktualisieren. Der Leitfaden und die häufig gestellten Fragen bieten zwar mehr Klarheit über die wichtigsten Bestimmungen der neuen Verpackungsvorschriften, ersetzen, ergänzen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR.
Die Leitlinien und die FAQs wurden bisher nur in englischer Sprache veröffentlicht. In einem nächsten Schritt werden die Dokumente in alle EU-Amtssprachen übersetzt.

Netzwerk zuständiger Behörden und Organisationen

Abgestimmte Ansätze sowie ein gemeinsames Verständnis zentraler Definitionen und Rollen sind für Unternehmen bei der Umsetzung des europaweit einheitlichen Rechtsrahmens unverzichtbar. In dem freiwilligen Zusammenschluss “European National Registers for Packaging (EUNR)” unterstützen sich zuständige Behörden und Organisationen aus derzeit 16 Mitgliedstaaten bei der harmonisierten Anwendung der PPWR. Zudem sollen abgestimmte Auslegungen zentraler Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung entwickelt werden.

BIHK-Leitfaden für recyclingfähige und nachhaltige Verpackungen

Um Unternehmen aller Branchen praxisnah bei der Umsetzung bestehender und neuer Vorgaben zu unterstützen, hat der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) e. V. den Leitfaden für recyclingfähige und nachhaltige Verpackungen aktualisiert. Er bietet eine kompakte Übersicht relevanter rechtlicher Rahmenbedingungen, erläutert praxisnahe Lösungsansätze für verschiedene Verpackungsarten und zeigt anhand von Beispielen, wie nachhaltige Verpackungskonzepte erfolgreich umgesetzt werden können.