Abfallentsorgung und Abfalltransport
Für Unternehmen, die Abfälle sammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen gilt:
- Unternehmen, die nur ungefährliche Abfälle gewerbsmäßig transportieren, müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen (Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren) mit qualifizierter digitaler Signaturkarte). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung oder Beförderungserlaubnis hat.
- Für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit sammeln oder befördern, gilt eine Anzeigepflicht nur, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfälle 20 Tonnen ungefährliche oder zwei Tonnen gefährliche Abfälle übersteigt.
- Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden Warntafel, dem A-Schild versehen werden. Das gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, und auch für Entsorgungsfachbetriebe, die bisher ausgenommen waren. Die A-Schild-Pflicht gilt für den Transport gefährlicher und ungefährlicher Abfälle. Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, zum Beispiel Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
- Für den Transport von Abfällen zur Beseitigung und von gefährlichen Abfällen benötigte man bisher eine Transportgenehmigung. Jetzt ist im gewerblichen Bereich nur noch für gefährliche Abfälle eine Genehmigung nötig, die so genannte Beförderungserlaubnis. Eine Transportgenehmigung nach altem Recht gilt bis zum Ablauf ihrer Befristung als Beförderungserlaubnis weiter. Entsorgungsfachbetriebe brauchen wie bisher keine Erlaubnis, wenn sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
- Pflichten haben auch Händler von Abfällen. Wenn Sie mit nicht gefährlichen Abfällen handeln, zum Beispiel Altpapier, Altreifen, Schrott oder Kunststoffabfällen, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Für den Handel mit gefährlichen Abfällen benötigen sie eine Erlaubnis. Entsprechend gilt dies auch für Makler von Abfällen, die allerdings schon bisher eine Genehmigung brauchten.
Wichtig für gewerbliche Abfallsammler: Wer Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle bei Privathaushalten einsammelt, muss dies drei Monate vor der geplanten Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen.