Förderrichtlinie zum Industriestrompreis veröffentlicht
Die Bundesregierung hat die Einführung eines Industriestrompreises für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 beschlossen. Die zugrunde liegende Richtlinie wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Antragsberechtigt sind Produktionsstätten von Unternehmen mit hohem Stromverbrauch und intensiver Handelstätigkeit, sofern sie zu den in den EU-Beihilfeleitlinien genannten Sektoren gehören (Anhang I, Teilliste 1 der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien, KUEBLL).
Die Entlastung beträgt bis zu 50 Prozent des maßgeblichen Großhandelsstrompreises. Dabei gilt eine Untergrenze von 5 ct/kWh. Es können maximal 50 Prozent des Stromverbrauchs einer Produktionsstätte berücksichtigt werden. Anrechenbar sind sowohl zugekaufter Strom als auch selbst erzeugter Strom sowie bestimmte indirekte Stromverbräuche. Im Gegenzug müssen Unternehmen 50 Prozent der erhaltenen Förderung innerhalb von 48 Monaten in Maßnahmen zur Dekarbonisierung investieren.
Die Regelung gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Die Antragstellung erfolgt rückwirkend und beginnt Anfang 2027 für das Jahr 2026. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Aktuelle Informationen zum Verfahren stellt das BAFA auf seiner Website bereit.
Die neuesten Entwicklungen im europäischen Beihilferecht infolge des Irankriegs sind in den Förderbestimmungen bislang nicht berücksichtigt und werden derzeit noch seitens der Bundesregierung geprüft.
Webinare zum Industriestrompreis:
- 11. Juni 2026 10:00 bis 11:00 Uhr
Weitere Informationen und Anmeldung
- 25. Juni 2026 09:00 bis 09:45 Uhr
Weitere Informationen und Anmeldung
