Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist

Die Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist zur Nachrüstung von elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten tSE ist in Bayern bis zum 31.03.2021 möglich.
Ab dem 01.01.2020 ist bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (tSE) zu verwenden. Auf Druck der IHK-Organisation hatten sich Bund und Länder darauf verständigt, dass bis zum 30.09.2020 nicht erfolgte Umrüstungen in einer Betriebsprüfung/Kassen-Nachschau nicht beanstandet werden. In Bayern und weiteren Bundesländern kann unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtbeanstandungsfrist nochmals auf den 31.03.2021verlängert werden.

Anm.: Nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, dürfen bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden, sofern diese der Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen. Für PC-Kassen gilt dieses jedoch nicht. Die Verwendungspflicht für die tSE gilt zudem nicht bei Nutzung einer offenen Ladenkasse; bei Verwendung einer offenen Ladenkasse gibt es zudem keine Umstellungspflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse.

Die Finanzministerien aus Bayern und weiteren Ländern haben den erneuten zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Danach wird die bayerische Finanzverwaltung Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn
  • der Unternehmer die erforderliche Anzahl an tSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben hat
  • oder der Einbau einer cloud-basierten tSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen ist kein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern erforderlich. Die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Zum Hintergrund:
Die IHK-Organisation hatte sich bereits im Vorfeld mit Blick auf die verzögerte Marktverfügbarkeit von technischen tSE-Modulen und die nicht vor dem 30.09.2020 zertifizierten Cloud-tSE-Lösungen für eine Verschiebung der Nichtbeanstandungsregelung vom 30.09.2020 auf mindestens den 31.03.2021 ausgesprochen. Die durch die Corona-Pandemie und den Lock-Down ausgelösten Herausforderungen für die Unternehmen sprechen erst Recht dafür, den Betrieben mehr Zeit für die erforderlichen Nachrüstungen ihrer Kassen zu geben. Viele Unternehmen kämpfen zurzeit um die wirtschaftliche Existenz. Diese Betriebe haben weder die finanziellen Mittel noch die personellen und administrativen Ressourcen, um die kostenintensive und technisch anspruchsvolle Integration von tSE-Lösungen in die vorhandenen Systeme bis zum 30.09.2020 zu gewährleisten. Nachdem sich die Finanzverwaltungen der Länder mehrheitlich für eine Verlängerung ausgesprochen hatten, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 30.06.2020 darauf hingewiesen, dass es keine Notwendigkeit für eine Verlängerung sieht. Daraufhin haben – auch auf Druck der IHK-Organisation – einige Länder gegen die Auffassung des Bundesfinanzministeriums gehandelt und eine Verlängerung der Frist auf Länderebene ermöglicht.

Stand: September 2020