Die künftige bayerische Grundsteuer im Überblick
I. Hintergrund
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Vorschriften zur Immobilienbewertung im Rahmen der Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt wurden, haben Bundestag und Bundesrat im Jahr 2019 ein neues Grundsteuergesetz beschlossen. Den einzelnen Bundesländern wurde hierbei gestattet ein abweichendes Modell zu entwickeln. Der Bayerische Landtag hat hiervon Gebrauch gemacht und Ende November 2021 ein landeseigenes bayerisches Grundsteuergesetz beschlossen, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
II. Grundlagen
Der bayerische Gesetzgeber hat sich bei der künftigen Bewertung der Immobilien für ein reines Flächenmodell entschieden, d. h. die Bewertung basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien:
- Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie
- wertunabhängige Äquivalenzzahlen, die im Gesetz festgelegt sind: 0,04 €/qm für unbebauten Grund und Boden sowie 0,5 €/qm für Gebäudeflächen.
III. Berechnung der Grundsteuer B
Die Berechnung der bayerischen Grundsteuer B erfolgt grundsätzlich auch zukünftig in den drei bisherigen Schritten: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz. Im Einzelnen dazu:
1. Berechnung des Grundsteuerausgangsbetrages:
Hierbei wird die Fläche des unbebauten Grund und Bodens, sowie die Nutz-/Wohnfläche der Gebäude mit der Äquivalenzzahl (0,04 €/qm für unbebauten Grund und Boden sowie 0,5 €/qm für Gebäudeflächen) multipliziert. Die sich hieraus ergebenden Beträge werden addiert und ergeben den Grundsteuerausgangsbetrag. (In bestimmten Konstellationen kann es hierbei zu Abschlägen bei der Flächenberechnung oder Höhe der Äquivalenzzahl kommen).
2. Berechnung des Grundsteuermessbetrages:
Hierbei wird der Grundsteuerausgangsbetrag anhand des Faktors "Grundsteuermesszahl" angepasst. Hierbei werden beispielsweise Ermäßigungen auf Wohnbauten und Baudenkmäler vorgenommen.
3. Berechnung der Grundsteuer:
Hierbei wird der Grundsteuermessbetrag mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert.
Anm.: Die Kommunen entscheiden mit der Festlegung der Hebesätze in 2024 somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer und werden die Grundsteuerbescheide versenden.
IV. Feststellung der Bemessungsgrundlagen
Die Bemessungsgrundlage wird einmalig zum Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt und muss später nur angepasst werden, wenn sich die Flächengröße oder die Gebäudenutzung ändert. Dies stellt einen Vorteil zum wertabhängigen Bundesmodell dar, bei welchem alle sieben Jahre Neubewertungen durchzuführen sind. Zudem wird verhindert, dass die Grundsteuer „automatisch“ ansteigt.
Die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer sollen bis 2025 ermittelt werden. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen 1. Juli 2022 und 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben. Diese kann über ELSTER, als PDF-Formular sowie über Papiervordrucke erklärt werden.
V. Hilfestellungen / Serviceangebot
Steuerpflichtige werden hierbei durch ein umfangreiches Serviceangebot der Finanzverwaltung unterstützt:
- Informationsschreiben mit wichtigen Daten für die Grundsteuererklärung im 2. Quartal 2022 an den Großteil der Grundstückseigentümer
- Ausführliche Ausfüllanleitungen in den Steuererklärungsvordrucken
- Von 1. Juli bis 31. Dezember 2022 für die Grundsteuererklärung benötigte Daten aus dem Liegenschaftskataster im BayernAtlas gesammelt und kostenlos online abrufbar
- Umfassendes Informations- und Hilfsangebot via Internet, Chatbot, Broschüren oder Hotline zu den Regelungen im Bayerischen Grundsteuergesetz und ihrer Umsetzung.
Bei Fragen zur Grundsteuerreform und der ausstehenden Grundsteuererklärung stehen wir Ihnen als IHK vor Ort ebenfalls zur Verfügung.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Informationsbroschüre "Die Grundsteuerreform in Bayern", welche vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat veröffentlicht wurde sowie auf die Übersichtsseite des bayerischen Landesamtes für Steuern.
VI. Erhebung der neuen Grundsteuer ab 2025
Ab 2025 soll die Grundsteuer dann nach dem neuen Recht erhoben werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen, derzeit zu ermittelnden Berechnungsgrundlagen.
Abschließender Hinweis:
Es handelt sich bei den Informationen um eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Diese Darstellung kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl diese mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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