Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen neu geregelt
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zur Vollverzinsung in Steuersachen neu geregelt und damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Verzinsung (0,5 Prozent pro Monat / 6 Prozent p.a.) für verfassungswidrig erklärt. Die bisherigen Bestimmungen dürfen ab dem Verzinsungszeitraum 2019 nicht mehr angewendet werden. Mit der Absenkung des Zinssatzes für Steuerforderungen ist die Politik einer langjährigen Forderung der IHK-Organisation nachgekommen.
Neu gelten nun insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent p.a.) gesenkt.
- Mindestens in einem Zwei-Jahres-Turnus ist die Angemessenheit des Zinssatzes unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes zu evaluieren. Die erste Evaluierung muss spätestens zum 1. Januar 2024 erfolgen.
- Die weiteren Zinsregelungen in der Abgabenordnung, wie zum Beispiel Stundungs-, Hinter-ziehungs-, oder Aussetzungszinsen sind nicht von der Absenkung erfasst.
- Bislang war der Erlass von Nachzahlungszinsen durch die Finanzverfassung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung der Finanzverwaltung möglich, wenn vorab freiwillige Zahlungen durch das Unternehmen geleistet wurden. Diese Möglichkeit wurde nun gesetzlich verankert – künftig auch für die Gewerbesteuer. Die Annahme einer freiwilligen Zahlung liegt jedoch – entgegen der Forderung der IHK-Organisation im Ermessen der Finanzbehörden.