Verzinsung: Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen (2014 – 2018)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 29. November 2021 eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht, mit der alle Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen gem. § 233a AO (Steuernachforderungen und -erstattungen) für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 zurückgewiesen werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen gem. §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zugleich hatte es jedoch eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen. Das bedeutet, dass lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt ist. Für Zeiträume ab 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Einsprüche oder Änderungsanträge für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2018 sind von der Allgemeinverfügung nicht betroffen. Diese bleiben weiter bestehen, jedoch kann erst nach der gesetzlichen Neuregelung über diese entschieden werden.