Verschärfung bei steuerfreien Sachbezügen im Rahmen der Lohnsteuer
Mit dem Erlass des so genannten „Jahressteuergesetzes“ treten ab dem 1. Januar 2020 Gesetzesänderungen in Kraft, welche eine Verschärfung der steuerlichen Behandlung von Gutscheinen und nachträglichen Kostenerstattungen vorsehen.
Der ursprüngliche Entwurf des Jahressteuergesetzes sah vor, dass Gutscheine nur noch dann steuerfrei gewährt werden können, wenn der Aussteller des Gutscheines mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen bezogen werden können identisch ist. Dieser Entwurf wurde – auch aufgrund der Initiative der IHK-Organisation – aus dem Jahressteuergesetz gestrichen.
Ab dem 1. Januar 2020 gelten nun als zu versteuernder Barlohn künftig auch alle zweckgebundenen Geldleistungen, nachträglichen Kostenerstattungen, Geldsurrogate (beispielsweise Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Als Sachlohn gelten hingegen Gutscheine und Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller oder einer Ausstellergemeinschaft der Gutscheine und Guthabenkarten berechtigen und nicht als Zahlungsdienste gelten.
Soweit Arbeitgeber ihren Angestellten bisher steuerfrei Waren- oder Tankgutscheine bis zu 44 Euro zugewendet haben, sollte eine Prüfung vorgenommen werden, ob diese auch in Zukunft als Sachlohn lohnsteuerfrei gewährt werden können oder künftig als Barlohn individuell zu versteuern sind. Damit die als Sachlohn geltenden Gutscheine und Geldkarten in die 44 Euro Freigrenze fallen oder einbezogen werden können, ist zudem erforderlich, dass die Zuwendung der Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
In der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz werden bei Sachzuwendungen ab 2020 folgende Varianten unterschieden:
Gutscheine eines Ausstellers und aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel („Closed-Loop-Karten“) sind weiterhin Sachlohn und können bis zur 44-Euro Freigrenze steuerfrei gewährt und bei höheren Werten mit dem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent besteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Centergutscheine oder „City-Cards“ welche für Waren oder Dienstleistungen, nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen gewährt werden („Controlled-Loop-Karten“), werden ebenfalls als Sachlohn behandelt. Es gilt die 44-Euro Freigrenze oder die Pauschalversteuerung mit 30 Prozent bei höheren Werten, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Die Pauschalversteuerung bei Beträgen von über 44 Euro kommt zur Anwendung, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder bzw. die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen.
Gutscheine und Geldkarten (insb. Prepaidkarten mit IBAN), mit denen man auch Bargeld abheben oder die man für Überweisungen (z. B. Paypal) oder den Erwerb von Devisen sowie als generelles Zahlungsinstrument nutzen kann („Open-Loop-Karten“), werden als reine Geldleitungen betrachtet, die zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Eine Pauschalversteuerung oder die Anwendung der 44-Euro Freigrenze ist diesbezüglich ab 1. Januar 2020 hier nicht mehr möglich.
Ab 1. Januar 2020 sind auch insbesondere zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers sowie nachträgliche Kostenerstattungen nicht mehr als Sachlohn zu behandeln. Eine Pauschalversteuerung oder die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze ist diesbezüglich ab 1. Januar 2020 hier nicht mehr möglich.
Weitere Steueränderungen zum Jahreswechsel finden Sie in der Dezemberausgabe des Newsletters „Steuern|Finanzen|Mittelstand“ des Deutschen Industrie- und Handelskammertages für Sie zusammengefasst.
Stand: 10. Januar 2020