Umwandlungen im Jahr 2020 noch bis zum 31.12.2020 möglich

Sollten in Ihrem Unternehmen derzeit Umwandlungspläne bestehen, könnte diesbezüglich der Gang zum Notar noch im Jahr 2020 sinnvoll sein. Denn im Jahr 2020 gelten im Umwandlungsrecht wegen des Corona-Virus einige Erleichterungen.

Bei einer Umwandlung handelt es sich um die strukturelle Veränderung eines Unternehmens ohne Liquidation mit Herbeiführung einer Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere in den Arten der Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung sowie des Formwechsels (z.B. Verschmelzung zweier GmbHs zu einer GmbH). Meistens erfolgen Umwandlungen aus betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen.

Nach § 4 des sog. COVID-19-Gesetzes genügt es im Jahr 2020 – abweichend von § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG – für die Zulässigkeit der Eintragung einer Umwandlung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

Im Rahmen des 1. Corona-Steuerhilfegesetztes wurden die steuerlichen Rückwirkungszeiträume für Umwandlungen – soweit erforderlich – ebenfalls vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert, um einen Gleichlauf der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen zu schaffen.

Zusammengefasst haben die genannten Ausnahmeregelungen zur Folge, dass bis 31.12.2020 sämtliche Umwandlungsmaßnahmen mit Übertragungsstichtag 31.12.2019 und mit einer auf den Stichtag 31.12.2019 aufgestellten Bilanz zum Handelsregister angemeldet werden können.

Auf die Wirksamkeit einer im Jahr 2020 angemeldeten und im Übrigen ordnungsgemäßen Umwandlung hat es keine negativen Auswirkungen, wenn die Eintragung erst im Folgejahr 2021 erfolgen sollte. Zwar bleiben die Rechnungslegungspflichten des übertragenden Rechtsträgers bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung grundsätzlich bestehen (insb. Aufstellung des Jahresabschlusses). Jedoch entfallen diesbezügliche Pflichten mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung endgültig.

Die IHK, die von den Registergerichten zur Stellungnahme in Umwandlungsfällen gebeten wird, setzt auch in der aktuellen Lage alles daran, diese so schnell wie möglich zu bearbeiten. Trotzdem sollten Unternehmen bei ihrer Planung auch die Feiertage und möglicherweise begrenzte Kapazitäten bei Notaren und Gerichten zum Jahresende berücksichtigen.

Stand: Oktober 2020