Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten - Änderung der Pauschalen
Mit BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 hat die Finanzverwaltung die neuen und geänderten Pauschalen für berufliche Umzüge (vgl. R 9.9 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien) ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 bekannt gegeben. Diese Pauschalen können vom Arbeitgeber steuerfrei an die betreffenden Arbeitnehmer erstattet werden.
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
  • für Berechtigte (Arbeitnehmer):
  • ab 1. April 2021: 870 €
  • ab 1. April 2022: 886 €.
  • für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben):
    • ab 1. April 2021: 580 €
    • ab 1. April 2022 : 590 €.
  • für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben:
    • ab 1. April 2021: 174 €
    • ab 1. April 2022: 177 €.
  • Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt
    • ab 1. April 2021: 1.160 €
    • ab 1. April 2022: 1.181 €.