Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 €

Mit dem „dritten Entlastungspaket“ wurde auch die sog. Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Danach können Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation einem Betrag von insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren. Hiervon begünstigt sind alle Berufsgruppen, nicht nur z. B. die sog. "systemrelevanten Berufsgruppen". Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Eine vergleichbare Regelung für selbständige Personen mit Gewinneinkünften (z.B. eine ebenfalls zeitlich befristete Steuerbefreiung von Privatentnahmen aus dem Betrieb) ist nicht geplant.

Die Inflationsausgleichsprämie ist nur steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Nicht möglich ist also beispielsweise „Inflationsausgleich anstelle von Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld“.

Die Steuerfreiheit von insgesamt 3.000 Euro gilt jahresübergreifend je Dienstverhältnis, so dass die Steuer- und Beitragsfreiheit auch durch entsprechende Teilzahlungen genutzt werden kann. Denkbar ist zum Beispiel eine Vereinbarung, den Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3.000 Euro zu gewähren, diese aber nicht in einer Summe auszuzahlen, sondern den Arbeitslohn der Beschäftigten im Begünstigungszeitraum monatlich gleichbleibend, um einen entsprechenden Anteil der Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei zu erhöhen. Eine solche Vereinbarung käme beispielsweise den Unternehmen zugute, die eine Inflationsausgleichsprämie gerne leisten würden, sie aber in der gegenwärtigen Situation kurzfristig als Einmalzahlung nicht zahlen können. Es ist zudem unerheblich, ob der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie in Form von Barzuschüssen und/oder Sachbezügen gewährt.
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