Optionsmodell zur Körperschaftsteuer ab dem Jahr 2022

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Körperschaftsteuer zugestimmt. Das Gesetz tritt Anfang 2022 in Kraft.
Partnerschafts- und Personenhandelsgesellschaften erhalten dann die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften (Option zur Körperschaftsteuer). Dies soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken.
Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Dies kann im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften führen.
Weitere Änderungen:
Das Gesetz erweitert zudem den räumlichen Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes über den Europäischen Wirtschaftsraum hinaus. Weiterhin wurden durch das Gesetz die Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) und bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (§ 6b EStG) nochmals um ein Jahr verlängert.