Neue Regelungen zur Umsatzsteuer für Versendungsverkäufe an Verbraucher in andere EU-Staaten

Zum 1. Juli 2021 wird eine weitere Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets in deutsches Recht umgesetzt. Betroffen sind Versandhandelsunternehmen, die Waren an Endkunden (Verbraucher) in anderen EU-Staaten verkaufen.
Zu den wesentlichen Elementen des Digitalpakets gibt es ein BMF-Schreiben vom 1. April 2021 mit wichtige Anwendungshinweisen.
Künftig gilt eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro pro Jahr. Bei Erreichen der EU-weiten Umsatzschwelle muss ein Fernverkäufer die Umsatzsteuer des anderen EU-Staates, in den er seine Ware liefert, erheben. Grundsätzlich ist hierfür eine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat erforderlich.
One-Stop-Shop
Auf eine Registrierung bei den ausländischen Steuerbehörden kann der deutsche Fernverkäufer jedoch verzichten. Die ausländische Umsatzsteuer kann er einfacher im sogenannten One-Stop-Shop des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) bezahlen. Sie wird von dort an die ausländischen Steuerbehörden weitergeleitet. Für die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist eine vorherige Anmeldung beim BZSt erforderlich.

Weitergehende Informationen zum One-Stop-Shop erhalten Sie unter www.bzst.de.