Jahressteuergesetz 2026: geplante lohnsteuerlich relevante Änderungen
Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegte Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 enthält neben v.a. technischen Änderungen in der Einkommens- und Umsatzsteuer zahlreiche lohnsteuerlich bedeutsame Rechtsänderungen. Da es sich noch um einen frühen Entwurf handelt, sind Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren möglich.
Grundlohn für die Berechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Als Reaktion auf ein BFH-Urteil vom 10.8.2023 (VI R 11/21) soll ab dem 01.01.2027 gesetzlich festgeschrieben werden, dass für die Zuschlagsberechnung ausschließlich steuerpflichtiger und nicht nach § 40 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal besteuerter laufender Arbeitslohn einschließlich der steuerfreien Arbeitgeberbeträge nach § 3 Nr. 56 und Nr. 57 EstG maßgebend ist.
Dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte
§ 9 Abs. 4 EStG setzt in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte (relevant u.a. für die Ermittlung der Entfernungspauschale) eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmenden zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der Zeitraum, ab dem im Inland von einer dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, soll ab dem 01.01.2027 von bisher 48 Monaten auf 24 Monate verkürzt werden. Für Tätigkeitsstätten im Ausland bleibt es weiterhin beim bisherigen Zeitraum von 48 Monaten.
Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung
Lohnsteuerbescheinigungen sollen ab dem 01.01.2028 ohne Angabe von Gründen bis Ende Februar des Folgejahres korrigiert und übermittelt werden können.
Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Der Bescheinigungskatalog in § 41b EStG soll ausgebaut werden. Arbeitgeber sollen ab dem 01.01.2028 zusätzliche Angaben übermitteln, u. a.:
- Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld-Zuschuss) aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag
- Steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach Kostenarten getrennt
- Dienstwagenüberlassung (Kennzeichen "D")
- Steuerfreie Arbeitgeber-Leistungen zur Kinderbetreuung
- Übertragung von Vermögensbeteiligungen.
Lohnsteuer-Nachschau
Das Datenzugriffsrecht im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau soll ab dem 01.01.2027 dahingehend erweitert werden, dass Amtsträger künftig auch elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen einsehen können. Bei Bedarf darf dafür auch das jeweilige Datenverarbeitungssystem des Unternehmens genutzt werden. Die Regelung schließt ausdrücklich auch E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG ein.
Quelle DIHK-Newsletter Steuern/Finanzen/Mittelstand (Ausgabe Nr. 5/2026)
