Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer
Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer – Verlängerung des „Corona-Bonus“ zum 31. März 2022
Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer („AbzStEntModG“) zugestimmt. Durch das Gesetz wird auch die Auszahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Höhe von maximal 1.500 Euro bis 31. März 2022 verlängert.
Das AbzStEntModG zielt darauf ab, das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglichst effizient zu gestalten und so weit wie möglich gegen Missbrauch und Betrug zu wappnen. Das BZSt soll zudem im Hinblick auf die Aufdeckung von Missbrauch und Betrug im Bereich der Erhebung der Kapitalertragsteuer eine zentrale Rolle für die gesamte Finanzverwaltung übernehmen. Zur Effizienzsteigerung des Entlastungsverfahrens soll auch eine Anpassung der beschränkten Steuerpflicht im Bereich der Überlassung von Rechten beitragen. Außerdem sei es aufgrund von EuGH-Entscheidungen erforderlich, die Missbrauchsverhinderungsnorm des § 50d Absatz 3 EStG im Bereich der Entlastung von Abzugsteuern neu zu regeln.
Verlängerung der Corona-Sonderzahlungen:
Zusätzlich wird im genannten Gesetz die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 31.03.2022 verlängert.
Bitte beachten: Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro).
Zusätzlich wird im genannten Gesetz die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 31.03.2022 verlängert.
Bitte beachten: Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro).