Forschungsförderung: FAQ zur Bescheinigungsstelle und zum Bescheinigungsverfahren

Das seit dem 1. Januar 2020 geltende Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben der Unternehmen.
Zur Forschungsförderung ist dabei ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:
  1. Antrag auf FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle
  2. Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat nun für Interessierte zum Bescheinigungsverfahren eine FAQ-Liste veröffentlicht. Im Bescheinigungsverfahren wird festgestellt, ob das Forschungsvorhaben an sich nach dem FZulG förderfähig ist. Der Antrag kann für alle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gestellt werden mit denen nach dem Inkrafttreten des FZulG zum 1. Januar 2020 begonnen worden ist. Der Antrag auf Bescheinigung kann dabei auch nach Beginn des Forschungsvorhabens gestellt werden, solange mit dem Forschungsvorhaben nicht vor dem 1. Januar 2020 begonnen worden ist. Das Bescheinigungsverfahren wird kostenlos durchgeführt. Nach Bescheinigung der Förderfähigkeit nach dem FZulG kann die Forschungszulage als Steuergutschrift beim Finanzamt beantragt werden.
Die Bescheinigungsstelle(n) sind allerdings noch nicht bekannt gegeben worden. Derzeit läuft das Ausschreibungsverfahren zur Bestimmung der zukünftigen Bescheinigungsstelle(n). Es ist damit zu rechnen, dass eine Antragsstellung voraussichtlich ab Sommer/Herbst 2020 möglich ist. Der Antrag kann für alle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gestellt werden mit denen nach dem Inkrafttreten des FZulG am 1. Januar 2020 begonnen worden ist. Das Bescheinigungsverfahren wird kostenlos durchgeführt.
Für weitere Hinweise zum Bescheinigungsverfahren dürfen wir auf das FAQ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung verweisen.

Stand: März 2020