Bundeskabinett bringt Jahressteuergesetz 2024 auf den Weg

Am 5. Juni 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 auf den Weg gebracht. Dieses dient in erster Linie dazu, das Steuerrecht an aktuelle Rechtsentwicklungen, wie zum Beispiel höchstrichterliche Rechtsprechung, anzupassen.
Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Eine solche Reaktion auf höchstrichterliche Rechtsprechung ist die geplante Einfügung Nummer 4 in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Zukünftig soll hiermit eine buchwertneutrale Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften möglich sein. Eine solche hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28. November 2023 (BvL 8/13) gefordert.
Erhöhung der Kleinunternehmergrenze im UStG
Ab 2025 soll die Regelung für Kleinunternehmer in § 19 UStG neu konzipiert werden. Nach Vorgaben des EU-Rechts muss die Kleinunternehmerregelung auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen anwendbar sein. Darüber hinaus soll die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro auf 25.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben werden. Für das laufende Jahr wird der Schwellenwert von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht. Allerdings muss dieser Betrag genau im Auge behalten werden, da mit dem Überschreiten sofort die Umsatzsteuerpflicht eintritt.
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern
In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustr. 136) soll ab 2026 aus Rechnungen von Unternehmen, die ihre Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Ist-Versteuerung nach § 20 UStG), der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger an dessen Bezahlung der Rechnung geknüpft werden. Hintergrund ist die Aussage des EuGH, dass der Vorsteuerabzug an die Entstehung der Umsatzsteuer anknüpft; die Umsatzsteuer entsteht bei Ist-Versteuerern jedoch erst mit Zahlungseingang. Somit knüpft der EuGH zeitlich den Vorsteuerabzug an die Zahlung.
Im Zuge dessen sollen Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dies auch in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren („Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG-E).
Beim Leistungsbezug von sollversteuernden Unternehmen verbleibt es beim Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt, wenn die Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde.
Aus dieser Umstellung wird ein einmaliges Mehraufkommen aus der Umsatzsteuer im Jahr 2026 in Höhe von 700 Millionen Euro erwartet.
Aktivitäten der IHK-Organisation
Die IHK-Organisation hat sich bereits zum Referentenentwurf mit einer Stellungnahme in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Hierbei wurde der Bundesregierung nochmals verdeutlicht, wie dringend auch steuerliche Maßnahmen sind, um die privaten Investitionen in Gang zu bringen. Es wurden des Weiteren weitere konkrete steuerliche Maßnahmen gefordert, insbesondere Senkung der Steuerbelastung insgesamt, Reform der Gewerbesteuer, Abbau der Steuerbürokratie, Beschleunigung von Betriebsprüfungen, Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen, Überarbeitung der TSE-Pflicht bei elektronischen Registrierkassen sowie Bereitstellung eines staatlichen Tools für E-Rechnungen bzw. Aufschub der verpflichtenden Empfangsbereitschaft