Achtung Frist: Eintragungspflicht für alle Gesellschaften im Transparenzregister!
Seit dem letzten Jahr sind alle eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaften verpflichtet, sich in das Transparenzregister einzutragen, da die bisherige Mitteilungsfiktion weggefallen ist.
Unternehmen in Gesellschaftsform, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.) im Transparenzregister eintragen:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31. März 2022 (bereits abgelaufen!)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: bis zum 30. Juni 2022
- In allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
- Etwaige Erleichterungen wurden lediglich für Vereine geschaffen (vgl. § 20a GwG n.F.).
- Anm.: Eingetragene Gesellschaften, die bereits in der Vergangenheit nicht von der Registerfiktion profitiert haben, sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet. Für Einzelunternehmen und die GbR besteht die genannte Eintragungspflicht nicht.
Es ist allen Unternehmen in Gesellschaftsform dringend zu empfehlen, die Eintragungspflicht im Transparenzregister wahrzunehmen und deren Einhaltung zu überprüfen. Verstöße gegen die Meldungspflicht sind bußgeldbewehrt.
