Status Quo im Nachhaltigkeitsomnibus

Zum Jahresende 2025 gab es wichtige Weichenstellungen in der europäischen Nachhaltigkeitspolitik: Nachdem der Nachhaltigkeits-Omnibus zuletzt noch einmal zur Diskussion stand, findet das Ringen um Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettensorgfaltspflichten nun voraussichtlich ein Ende – und auch bei der EU-Entwaldungsverordnung soll es mehr Zeit und neue Spielräume für Unternehmen geben.

Einigung im Nachhaltigkeits-Omnibus: Neue Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Am 9. Dezember 2025 haben Rat, Parlament und Kommission im Trilog eine vorläufige Einigung über das Nachhaltigkeits-Omnibus-Paket erzielt. Ziel ist eine spürbare Entlastung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) – sowohl für direkt berichtspflichtige Unternehmen als auch für mittelständische Betriebe in deren Lieferketten.
Das Wichtigste im Überblick:
  • Deutlich eingeschränkter Anwendungsbereich: Die CSRD soll künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. Euro Umsatz gelten.
  • Übergangserleichterungen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 für Unternehmen der ersten Welle, d.h. alle Unternehmen, die bereits unter die NFRD fielen.
  • Value-Chain-Cap: Datenabfragen entlang der Lieferkette sollen sich am freiwilligen KMU-Standard (VSME) orientieren.
  • Review-Klausel: Eine spätere Neubewertung bleibt möglich

Einigung im Nachhaltigkeits-Omnibus: Wie geht es weiter mit der europäischen Lieferkettenrichtlinie?
Auch bei den unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette soll der Nachhaltigkeits-Omnibus Klarheit bringen. Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll künftig deutlich enger gefasst werden als bislang vorgesehen. Auch hier stehen die Vereinfachungen noch unter Zustimmungsvorbehalt des EU-Rates.
Das Wichtigste im Überblick:
  • Höhere Schwellenwerte: Nur noch Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz fallen in den unmittelbaren Anwendungsbereich.
  • Risikobasierter Ansatz: Fokus auf die kritischsten Teile der Wertschöpfungskette.
  • Begrenzung von Informationsabfragen zugunsten praktikabler Abläufe.
  • Keine verpflichtenden Klimatransitionspläne und keine EU-weit einheitliche Haftungsregel (mit Review-Option).
  • Bußgelder begrenzt auf maximal 3 % des globalen Nettoumsatzes.
Für das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wächst damit der Spielraum für weitere nationale Erleichterungen. Entscheidend wird sein, wie die EU-Vorgaben in nationales Recht überführt werden.

Wie geht es weiter?
Das EU-Gesetzgebungsverfahren zu den vorgestellten Erleichterungen ist – zum Redaktionsschluss – noch nicht abgeschlossen. Die Einigung ist politisch-vorläufig und noch nicht formell verabschiedet. Sie muss vom Parlament und vom Rat gebilligt und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Einigung wurde am 16. Dezember 2025 bereits vom Parlament angenommen, steht aber noch unter dem Vorbehalt der formalen Zustimmung durch den Rat.

EUDR: Erneute Verschiebung und Vereinfachungen
Auch bei der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gibt es Bewegung: Die EU-Institutionen haben sich auf eine erneute Verschiebung des Anwendungsbeginns sowie auf praktische Erleichterungen verständigt. Unternehmen erhalten damit zusätzliche Zeit, um Prozesse anzupassen und sich auf die neuen Vorgaben vorzubereiten. Die Änderungen sind bereits von Parlament und Rat bestätigt, im Amtsblatt veröffentlich und in Kraft getreten.
Das Wichtigste im Überblick:
  • Neuer Starttermin: 30. Dezember 2026 (für Kleinst- und Kleinunternehmen 30. Juni 2027).
  • Sorgfaltspflichten gelten nur für Erstinverkehrbringer, nicht mehr für die gesamte Lieferkette.
  • Vereinfachte Anforderungen für Kleinerzeuger in „Low-Risk“-Ländern.
  • Ausnahme für bestimmte Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen.
  • Review-Klausel: Die Kommission prüft weitere Erleichterungspotenziale bis April 2026.

Auch 2026 wird Nachhaltigkeitsregulierung relevant
Damit sind in allen drei Bereichen weitere Entwicklungen zu erwarten, über die wir Sie selbstverständlich informiert halten werden. Haben Sie Fragen zu einer der drei Regulierungsinitiativen? Dann kommen Sie gerne auf uns zu!