Omnibus Paket: EU plant Erleichterungen bei umstrittenen Berichtspflichten
Die EU-Kommission will die Bürokratie für Unternehmen abbauen. So wurden am 26. Februar sehr weitreichenden Änderungsvorschläge in Sachen CSRD, CSDDD und CBAM gemacht.
- Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
- Vereinfachungen bei der EU-Lieferkettenrichtline (CSDDD)
- Vereinfachungen bei der EU-Taxonomie
- Vereinfachungen im Europäischen CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
- Wie geht es mit den Vorschlägen weiter?
- Profitieren Sie von gegenseitigem Austausch!
Update (17.04.2025):
EU-Parlament, Rat und Kommission haben die im Rahmen des Omnibus-I-Pakets vorgeschlagenen Fristverlängerungen („Stop the clock“) bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) formal verabschiedet. Somit wird das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten für große Unternehmen, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben, sowie für börsennotierte KMU (sogenannte Unternehmen der zweiten und dritten Welle) um zwei Jahre verschoben. Was die CSDDD anbetrifft, so wird die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten um ein Jahr auf Mitte 2027 verschoben. Auch die Anwendungsfristen werden verschoben: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz müssen die neuen Regelungen ab Mitte 2028 anwenden. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weitweitem Nettoumsatz fallen ab Mitte 2029 in den Anwendungsbereich.
Über die weiteren inhaltlichen Änderungen des Onibus-II-Pakets wird noch debattiert. Die IHK-Organisation wird sich mit einer Stellungnahme zur weiteren politschen Debatte einbringen.
Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
- Reduzierung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen um 80%: Die Berichtspflichten sollen nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten und entweder einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro.
- Kleinere Unternehmen, die künftig nicht unter die CSRD fallen, sollen durch einen freiwilligen Berichtsstandard geschützt werden. Dieser soll die Menge an Informationen begrenzen, die größere Unternehmen oder Banken von abfragen können.
- Überarbeitung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS): Die Kommission möchte die Anzahl der Berichtsdatenpunkte erheblich reduzieren, unklare Bestimmungen klären, die Konsistenz mit anderen Rechtsvorschriften verbessern und die Berichtspflichten insgesamt vereinfachen.
- Verschiebung der Berichtspflichten: Die Einführung der Berichtspflichten für Unternehmen, die die bisher CSRD noch nicht umgesetzt haben, soll um zwei Jahre verschoben werden.
Vereinfachungen bei der EU-Lieferkettenrichtline (CSDDD)
- Mehr Vorbereitungszeit für Unternehmen: Die Frist für die nationale Umsetzung und die erste Anwendungsphase für die größten Unternehmen soll um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben werden. Unternehmen sollen vorab die Möglichkeit zu bekommen, Best Practices nutzen zu können und weniger auf externe Berater angewiesen zu sein.
- Reduzierung der Prüfpflichten in der Lieferkette: Unternehmen sollen nicht mehr systematisch detaillierte Prüfungen aller indirekten Geschäftspartner in komplexen Wertschöpfungsketten durchführen müssen.
- Verlängerung der Intervalle zwischen den regelmäßigen Bewertungen von einem auf fünf Jahre.
- Streichung der Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel zu beenden.
- Streichung der einheitlichen EU-Haftungsregelungen und Übertragung der zivilrechtlichen Haftung auf nationale Rechtssysteme
- Rücknahme der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermöglichung von Sammelklagen durch Gewerkschaften oder NGOs.
- Harmonisierung der Anforderungen an Klimatransitionspläne mit der CSRD.
Vereinfachungen bei der EU-Taxonomie
- Die Regelungen sollen Anwendung nur noch für neuen Anwendungskreis der CSRD (vgl. oben) gelten
- Die Kommission plant zudem die Berichtsformate zu vereinfachen und die Anzahl der Datenpunkte um fast 70 % zu reduzieren,
- Unternehmen sollen von der Bewertung der Taxonomie-Fähigkeit und -Ausrichtung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten befreit werden, wenn diese für ihr Geschäft finanziell nicht wesentlich sind.
Vereinfachungen im Europäischen CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
- Kleine Importeure, insbesondere KMU und Privatpersonen, sollen von den CBAM-Verpflichtungen befreit werden.
- Es werden Maßnahmen vorgeschlagen, um gelegentliche, kleine Einfuhren von CBAM-Waren unterhalb einer maximalen Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr zu erleichtern.
- Für Importeure, die weiterhin unter CBAM fallen, sollen die Änderungen die Einhaltung der Berichtsanforderungen erleichtern sowie die Genehmigung von Deklaranten, die Berechnung von Emissionen, die Berichtsanforderungen und die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen vereinfachen.
Wie geht es mit den Vorschlägen weiter?
Es handelt sich bei den geplanten Maßnahmen um Gesetzesvorschläge der Kommission, die jetzt noch das ordentliche EU-Gesetzgebungsverfahren – unter Beteiligung des EU-Rats und des Europaparlaments – durchlaufen müssen. Die IHK-Organisation wird sich in den politischen Prozess einbringen und sich insbesondere für weitreichende Erleichterungen und Abbau bürokratischer Hürden einsetzten.
Profitieren Sie von gegenseitigem Austausch!
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Wie schützt das Omnibus-Paket KMU und mittelgroße Unternehmen vor übermäßigen Nachhaltigkeitsanforderungen?
Das Omnibus-Paket begrenzt den „Trickle-Down“-Effekt durch:
Einführung eines freiwilligen Berichtsstandards (VSME): Die Kommission plant einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines freiwilligen Berichtsstandards für alle Unternehmen außerhalb der CSRD (einschließlich KMU) zu erlassen. Dieser wird als „Schutzschild“ dienen, indem er die von CSRD-Unternehmen anforderbare Informationsmenge begrenzt.
Einführung eines freiwilligen Berichtsstandards (VSME): Die Kommission plant einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines freiwilligen Berichtsstandards für alle Unternehmen außerhalb der CSRD (einschließlich KMU) zu erlassen. Dieser wird als „Schutzschild“ dienen, indem er die von CSRD-Unternehmen anforderbare Informationsmenge begrenzt.
Empfehlung zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung: Bis zur Einführung des VSME-Standards möchte die Kommission eine Empfehlung veröffentlichen, um den Unternehmen eine Orientierung zu geben.
Einschränkung von Informationsanforderungen in der EU-Lieferkettenrichtline: Große Unternehmen dürfen von KMU und mittelgroßen Unternehmen nur Informationen verlangen, die im VSME-Standard vorgesehen sind – es sei denn, zusätzliche Informationen sind unbedingt erforderlich.
Das Omnibus-Paket begrenzt den „Trickle-Down“-Effekt durch:
Einführung eines freiwilligen Berichtsstandards (VSME): Die Kommission plant einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines freiwilligen Berichtsstandards für alle Unternehmen außerhalb der CSRD (einschließlich KMU) zu erlassen. Dieser wird als „Schutzschild“ dienen, indem er die von CSRD-Unternehmen anforderbare Informationsmenge begrenzt.
Einführung eines freiwilligen Berichtsstandards (VSME): Die Kommission plant einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines freiwilligen Berichtsstandards für alle Unternehmen außerhalb der CSRD (einschließlich KMU) zu erlassen. Dieser wird als „Schutzschild“ dienen, indem er die von CSRD-Unternehmen anforderbare Informationsmenge begrenzt.
Empfehlung zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung: Bis zur Einführung des VSME-Standards möchte die Kommission eine Empfehlung veröffentlichen, um den Unternehmen eine Orientierung zu geben.
Einschränkung von Informationsanforderungen in der EU-Lieferkettenrichtline: Große Unternehmen dürfen von KMU und mittelgroßen Unternehmen nur Informationen verlangen, die im VSME-Standard vorgesehen sind – es sei denn, zusätzliche Informationen sind unbedingt erforderlich.