Vorsicht bei Nachhaltigkeitsaussagen und Klimaversprechen! – Reform des UWG zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie
Ab 27.09.26 treten neue Regelungen aus der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Kraft, die werbliche Aussagen zu Nachhaltigkeitsfragen aussagekräftiger machen und Greenwashing unterbinden sollen. Für Unternehmen besteht die Gefahr, sich durch unverbindliche Werbeaussagen oder (frühere) Zielsetzungen Abmahnungen auszusetzen.
Umsetzung im UWG
Wichtig ist zunächst, dass die Umsetzung im Rahmen des Wettbewerbsrechts des UWG erfolgt ist und daher dessen allgemeine Voraussetzungen vorliegen müssen. Erforderlich ist daher immer eine geschäftliche Handlung, also vor allem werbliche Kommunikation mit den Kunden. Rein interne Nachhaltigkeitsvorgaben sind nicht umfasst. Gesetzlich vorgeschriebene Berichte, wie eine Nachhaltigkeitsberichterstattung, sind nur umfasst soweit sie zusätzlich auch in der Kommunikation mit dem Verbraucher aufgegriffen werden. Auch ist die Rechtsverfolgung grundsätzlich auf eine gegenseitige Kontrolle durch die Mitbewerber ausgerichtet. Allerdings ist eine Abmahnung insbesondere auch durch qualifizierte Verbraucherverbände möglich. So hat etwa die Deutsche Umwelthilfe bereits angekündigt, Stichproben durchzuführen.
Verbot allgemeiner Umweltaussagen
Besondere Gefahren für Unternehmen ergeben sich aus dem Verbot ohne Wertungsmöglichkeit für nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen, da hierbei zum einen im Markt verbreitete plakative und schlagwortartige Werbeaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ und „biologisch abbaubar“ verboten werden und zum anderen der Umweltbezug auch stillschweigend oder impliziert erfolgen kann. Stillschweigende Umweltaussagen können sich aus der Kombination von visuellen Elementen wie grünen Blättern, Wassertropfen oder naturbezogenen Symbolen mit begleitenden Aussagen ergeben. Entscheidend ist dabei, ob sich aus der Aufmachung in der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers ein Umweltvorteil des Produkts oder Unternehmens ergibt. Wichtig ist, dass auch Marken und Firmennamen allein oder in Kombination mit schriftlichen Angaben Umweltaussagen kommunizieren können, wenn eine Assoziation mit der Umwelt beim Verbraucher hervorgerufen wird.
Eine allgemeine Umweltaussage lässt sich, soweit sie als solche erkannt wird, durch eine klare und hervorgehobene Spezifizierung auf tatsächlich bestehende Umweltvorteile konkretisieren. Hierzu ist auf demselben Medium mittels kurzer Schlagwörter möglichst genau, spezifisch und überprüfbar zu erläutern welche Umweltaspekte in welchem Abschnitt des Lebenszyklus des Produkts durch welche Maßnahmen positiv beeinflusst werden. Als Beispiel wird genannt, dass das Werben mit einer “klimafreundlichen Verpackung” zwar unzulässig, aber die Angabe, dass “100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie aus erneuerbaren Quellen stammt” zulässig ist. Inwieweit sich wegen der Eigenschaft des Mediums, also insbesondere fehlenden Platzes auf der Verpackung, Erleichterungen ergeben, ist unklar. Der Durchschnittsverbraucher muss zumindest in der Lage sein, die Umweltaussage und ihre Spezifizierung durch ihre Platzierung miteinander zu verbinden.
Der Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, der eine Zulässigkeit der allgemeinen Umweltaussage begründen würde, wird kaum gelingen, da eine solche nur bei Produktzertifizierungen mit dem EU-Umweltzeichen oder mitgliedstaatlichen Umweltzeichen oder bei Kennzeichnung nach sonstigem Unionsrecht möglich ist. Denkbar ist dies bei „energieeffizienten“ Leuchtmitteln oder Bio-Lebensmitteln.
Empfehlung: Überprüfen Sie die Werbung und Verpackung Ihrer Produkte auf (versteckte) stillschweigende Umweltaussagen und konkretisieren oder streichen Sie diese.
Verbot der Kennzeichnung als „klimaneutrale“ Produkte bei Kompensation
Gänzlich untersagt sind auch Werbeaussagen wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“, wenn dies nur durch Kompensation der Treibhausgase außerhalb der Wertschöpfungskette des konkret beworbenen Produkts erfolgt. Dagegen darf weiter mit konkreten Einsparungen über den gesamten Lebenszyklus des betroffenen Produkts hinweg oder Kompensationen des Unternehmens selbst geworben werden.
Empfehlung: Kompensieren Sie Treibhausgase? Wenn ja, überprüfen Sie, ob Sie auf den Produkten deswegen Klimaaussagen machen und ändern Sie diese in Aussagen über Kompensationen des Unternehmens insgesamt.
Nachhaltigkeitssiegel nur bei Zertifizierungssystem oder Festsetzung durch eine staatliche Stelle
Werden durch eine emblem- oder stempelartige Gestaltung ökologische und/oder soziale Merkmale eines Produkts hervorgehoben, so kann ein Nachhaltigkeitssiegel vorliegen. Gegenüber dem Verbraucher muss ein solches nun auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt sein. Für ein Zertifizierungssystem werden Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit gestellt und eine Überwachung durch einen Dritten voraussetzt. Von staatlicher Stelle festgesetzt ist etwa das EMAS-Logo und EU-Umweltzeichen.
Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre Siegel darauf, ob auch umweltbezogene oder soziale Merkmale umfasst werden. Falls ja, überprüfen Sie, bei Siegel deren Nutzung ein Dritter Ihnen gestattet, ob dieser als Siegelinhaber ein Zertifizierungssystem implementiert hat. Bei eigenen Siegeln sollten Sie die Verwendung bis zum Aufbau eines Zertifizierungssystems aussetzen.
Hohe Anforderungen an Aussagen über künftige Umweltleistungen
Sind Umweltaussagen auf zukünftige Umweltleistungen ausgerichtet, wie etwa „Wir sind bis 2045 klimaneutral“, kann nun eine abmahnfähige Irreführung vorliegen, wenn nicht die neuen hohen Anforderungen beachtet werden. Die Selbstverpflichtung muss nicht nur klar, objektiv, öffentlich einsehbar und überprüfbar sein, sondern es muss auch ein Umsetzungsplan bestehen der genau wie dessen Umsetzung regelmäßig von einem externen Sachverständigen überprüft werden muss.
Empfehlung: Überprüfen Sie, ob Sie in der Vergangenheit zukünftige Klimaziele verkündet haben, die weiterhin auf ihrer Webseite zu finden sind und löschen Sie diese bis Sie einen Umsetzungsplan entwickelt und überprüft haben.
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