Neue Preisangabenverordnung ab 28. Mai 2022

Am 28. Mai 2022 tritt die Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) vom 12.11.2021 in Kraft, die einige Neuerungen im Preisangabenrecht mit sich bringen wird. Die Novellierung erfolgt, nachdem mehrere Gerichtsverfahren in der Vergangenheit Anpassungs- sowie Klarstellungsbedarf bei den Regelungen zu Preisangaben im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben aufgezeigt hatten. Mit der Neufassung werden des Weiteren auch die Änderungen der Preisangabenrichtlinie aus der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union in nationales Recht umgesetzt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Die Regelung zur Positionierung des Grundpreises wird sprachlich an europarechtliche Vorgaben angepasst. Wie auch bisher ist der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben, allerdings nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis. In der Begründung zur Änderungsverordnung der PAnGV wird jedoch klargestellt, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen. Unzulässig ist es daher, wenn der Grundpreis im Online-Handel nur durch einen separaten Link anwählbar oder nur durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar ist oder wenn im stationären Handel eine Liste mit Grundpreisen an einem anderen Ort ausgehängt ist.
Für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen werden künftig ebenfalls neue Vorgaben gelten, die es Verbrauchern ermöglichen sollen, Preisermäßigungen für Waren besser einordnen zu können. So muss bei jeder Preisermäßigung in Zukunft der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung von Verbrauchern verlangt hat. Hierdurch soll eine Bezugnahme auf vorherige Preise, ohne dass diese vorher so gefordert wurden, verhindert werden.
Die Vorgaben zu Preisangaben und Preisermäßigungen bei leicht verderblichen und kurz haltbaren Waren werden hingegen vereinfacht, mit dem Ziel, Lebensmittelverschwendung entgegenzuwirken.
Neu in die Preisangabenverordnung aufgenommen wird der Begriff der „Selbstabfüllung“ gemeinsam mit einer Regelung zur Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware.
Auch die bereits vorhandenen Regelungen zur Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen werden neu gefasst. So ist zum Zweck einer besseren Preistransparenz für Verbraucher künftig einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises zu nutzen. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung hiervon bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.
Die Preisangabenverordnung wird darüber hinaus um eine Regelung für öffentliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge ergänzt. Wer an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen anbietet, hat den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis je Kilowattstunde an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben.
In der novellierten Preisangabenverordnung wird zudem nun klar geregelt, dass die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen ist, nachdem diese Frage die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt hatte.