Abwerbung von Kunden

Kein Unternehmen hat Anspruch auf die Bewahrung seines Kundenkreises bzw. Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses mit einem Kunden. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut.
Das Ausspannen von Kunden ist daher grundsätzlich zulässig, sofern nicht verwerfliche Umstände hinzutreten. Planmäßiges Vorgehen allein ist allerdings noch nicht verwerflich und daher auch nicht wettbewerbswidrig.

Weitere Informationen finden Sie in unserem nebenstehenden Merkblatt.