Umtausch - jederzeit möglich?
Bei der Anprobe im Laden haben Bluse oder Hose gepasst und gefallen. Zu Hause dann die Erkenntnis, dass das neue Teil farblich nicht wie gewünscht mit anderen Kleidungsstücken kombinierbar ist. In diesem Fall besteht dann häufig Unsicherheit darüber, ob die gekaufte Ware umgetauscht werden kann oder gar muss.
Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht. Der Kunde hat also grundsätzlich kein Recht, von einem geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, sich also einseitig davon zu lösen. Dies insbesondere nicht aus Gründen, die allein beim Kunden liegen (oft auch als Kaufreue bezeichnet). Diese Fälle, z. B. ein gewünschter Umtausch wegen Nichtgefallens, sind allerdings klar zu unterscheiden von einem Gewährleistungsanspruch, falls die Ware einen Mangel oder Fehler aufweist.
In folgenden Ausnahmefällen ist jedoch ein Umtausch möglich:
Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht. Der Kunde hat also grundsätzlich kein Recht, von einem geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, sich also einseitig davon zu lösen. Dies insbesondere nicht aus Gründen, die allein beim Kunden liegen (oft auch als Kaufreue bezeichnet). Diese Fälle, z. B. ein gewünschter Umtausch wegen Nichtgefallens, sind allerdings klar zu unterscheiden von einem Gewährleistungsanspruch, falls die Ware einen Mangel oder Fehler aufweist.
In folgenden Ausnahmefällen ist jedoch ein Umtausch möglich:
- Das Gesetz räumt dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften ein, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll. Die früher in eigenen Gesetzen geregelten Vorschriften sind nun durch die Schuldrechtsreform in das BGB eingearbeitet worden. In den §§ 312 ff. sowie §§ 358 ff. sind die Ausnahmetatbestände für besondere Vertriebsformen geregelt.
- Möglich ist ein Umtausch auch dann, wenn mit dem Verkäufer eine entsprechende Vereinbarung – auch mündlich – getroffen wurde. Häufig räumt der Handel freiwillig aus Kulanzgründen dem Kunden ein Umtauschrecht ein. Der Händler kann dabei selbst entscheiden, ob und wie er dem Kunden entgegenkommen will. Denkbar ist z. B. die Rücknahme eines Artikels gegen einen Gutschein statt Erstattung des Kaufpreises in bar. An getroffene Abmachungen oder Auslobungen (z. B. durch Werbung) muss sich der Händler jedoch halten. Wird ein Umtauschrecht in dieser Form gewährt, sollte aber bereits bei Abschluss des Vertrages auf Voraussetzungen und Folgen eines Umtausches hingewiesen werden. Missverständnisse über die Abwicklung können so vermieden werden.