Geschenkgutscheine – endlos gültig?
Geschenkgutscheine sind eine sinnvolle Alternative und oft willkommener als manches Verlegenheitsgeschenk. Daher können solche Geschenkgutscheine inzwischen großflächig im Handel erworben werden. An dieser Stelle informieren wir Sie über die zivilrechtlichen Aspekte von Geschenkgutscheinen. Bitte beachten Sie:
- Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden.
- Gechenkgutscheine können befristet werden. Sie verjähren dann mit dem Ablauf dieser Frist. Ist auf dem Gutschein ausdrücklich ein Verfallsdatum vermerkt, gilt dieses als wirksam zwischen dem Käufer und Verkäufer ausgehandelt, insbesondere dann, wenn es handschriftlich eingetragen ist. Bei einer Befristungsklausel dagegen, die auf dem Geschenkgutschein aufgedruckt ist, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Diese ist der vollen Inhaltskontrolle zugänglich. Ist die Befristung nach Meinung eines Gerichts zu kurz bemessen, kann sie verworfen werden und es tritt an ihre Stelle die allgemeine Verjährungsfrist (siehe nächsten Punkt).
Achtung: In einem Urteil des LG München I vom 05. April 2007 (Az: 12 O 22084/06) wurde von den Richtern eine einjährige Verfallsfrist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erachtet, da der ersatzlose Wegfall der Gegenleistung (Einlösung) unangemessen gegenüber der bereits im Voraus erbrachten Leistung (Zahlung) sei. Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich zwar um einen hohen Betrag (500,- EUR), dessen ersatzlosen Verfall die Richter gegenüber dem erhöhten Verwaltungsaufwand bei Nichtbefristung für wesentlich erachteten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich diese Rechtsprechung allgemein manifestiert und alle Befristungen bei Gutscheinen in Frage stellt. - Unbefristete Gutscheine können 3 Jahre lang eingelöst werden. Danach ist eine Einlösung der Gutscheine nur noch aus Kulanzgründen vorzunehmen. Dies gilt für Gutscheine, die ab dem 01. Januar 2002 ausgestellt wurden, jeweils beginnend am Schluss des Ausstellungsjahres des Gutscheins.
- Um Streitigkeiten zu vermeiden wird empfohlen, einen Geschenkgutschein mit folgenden Mindestangaben zu versehen:
- Nennbetrag
- Ort der Einlösung
- evtl. Verfallsdatum (s. o.)
- Ausstellungsdatum
Natürlich können Gutscheine auch ausgestellt werden, wenn ein Händler freiwillig Waren zurücknimmt. Gerade dann sollten jedoch die Modalitäten dem Kunden gegenüber genau beschrieben werden.
Ist dagegen ein vom Kunden erworbenes Produkt fehlerhaft darf der Händler nur dann einen Gutschein ausstellen, wenn der Kunde ausdrücklich damit einverstanden ist. Der Kunde muss in diesem Fall den Gutschein nicht akzeptieren, sondern kann seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Sachmangelhaftung geltend machen. Eine zum Nachteil des Käufers hiervon abweichende Vereinbarung, z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist nicht zulässig.
Ist dagegen ein vom Kunden erworbenes Produkt fehlerhaft darf der Händler nur dann einen Gutschein ausstellen, wenn der Kunde ausdrücklich damit einverstanden ist. Der Kunde muss in diesem Fall den Gutschein nicht akzeptieren, sondern kann seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Sachmangelhaftung geltend machen. Eine zum Nachteil des Käufers hiervon abweichende Vereinbarung, z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist nicht zulässig.