Eintragung in das Handelsregister
Die IHK hat den gesetzlichen Auftrag, die Registergerichte bei der Vermeidung unzulässiger Eintragungen im Handelsregister zu unterstützen. Auf Anfrage der Registergerichte gibt die IHK daher regelmäßig firmenrechtliche Stellungnahmen ab.
Handelsregister und Firmenname
Für Sie als Unternehmer ist es wichtig zu wissen, ob Ihre Wunschfirma rechtlich zulässig und eintragungsfähig ist.
Wir empfehlen daher die gewünschte Firma und den Unternehmensgegenstand bereits vor der Anmeldung zum Handelsregister direkt mit der IHK abzustimmen, um spätere Beanstandungen durch das Registergericht zu vermeiden.
Nutzen Sie dafür bitte unseren Fragebogen zur Firmenvorprüfung. Sie erhalten innerhalb kurzer Zeit eine schriftliche Antwort von uns. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.
Gerne können Sie den Fragebogen per E-Mail (m.hoffmann@bayreuth.ihk.de) oder in ausgedruckter Form per Fax oder Post an uns zurücksenden. Wir überprüfen ihre Firma dann schnell und unbürokratisch!
Wir stehen Ihnen gerne als Ansprechpartner für Fragen und Auskünfte rund um das Thema Handelsregistereintragung und Firmenname zur Verfügung.
Weitere Information finden Sie auch in unseren FAQs und IHK-Merkblättern über die seitliche Linkleiste.
Stand: April 2019
Alle wichtigen Fragen für die Eintragung in der Handelsregister auf einen Blick
- Wer muss oder kann ins Handelsregister eingetragen werden?
Eintragungspflicht besteht für Unternehmen aller Rechtsformen, mit Ausnahme von kleingewerbetreibenden Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Für Kleingewerbetreibende genügt eine Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt.
Eine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister besteht für Kleingewerbetreibende erst dann, wenn der Geschäftsbetrieb eine Größe erreicht hat, die nach Art und Umfang als kaufmännisch anzusehen ist. Eine freiwillige Eintragung ist auch schon zuvor möglich. - Welche Bedeutung hat das Handelsregister?
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, das von jedermann eingesehen werden kann.
Es gibt Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen, die für einen Geschäftspartner des Kaufmanns von Bedeutung sein können (z. B. Firma, Sitz, Haftungsverhältnisse und vertretungsberechtigte Personen eines Unternehmens). - Wer führt das Handelsregister?
Das Handelsregister wird elektronisch bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten geführt.
- Wo kann ich das Handelsregister einsehen?
Über das gemeinsame Registerportal der Länder können die Handelsregister aller Bundesländer unter handelsregister.de online abgerufen und eingesehen werden.
Daneben können auch Daten aus Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern sowie zum Teil aus den Vereinsregistern abgerufen werden. - Wo erhalte ich einen Handelsregisterauszug?
Handelsregisterauszüge können online unter handelsregister.de kostenpflichtig abgerufen werden.
- Welche Wirkung hat die Handelsregistereintragung?
Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft. Zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, das Spezialregelungen für Kaufleute enthält.
Durch die Eintragung kommt zum Ausdruck, dass sich ein Unternehmen den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwirft. Damit gehen gesetzliche Rechte und Pflichten einher (z. B. kaufmännische Buchführung). - Was ist eine Firma?
Als Kaufmann führen Sie Ihr Geschäft unter einer Firma. Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und seine Unterschrift abgibt.
Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. - Was ist der Unterschied zwischen einer Firma und einer Geschäftsbezeichnung?
Nur Kaufleute die in das Handelsregister eingetragen sind, haben das Recht eine Firma zu führen.
Nichtkaufleute müssen dagegen unter ihrem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten. Zusätzlich kann zwar eine Geschäftsbezeichnung mit Phantasie- oder Sachbezeichnungen geführt werden. Diese darf aber niemals einen firmenähnlichen Anschein erwecken. - Welche Regeln sind bei der Firmenbildung zu beachten?
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Der Firmenname sollte sich also von anderen Firmen unterscheiden und einprägsam sein.
Allgemeinbegriffe und Gattungsbezeichnungen wie „Autowäsche GmbH“ oder „Hausmeisterservice GmbH“ sind ohne ergänzenden Zusatz als Firmenname zu unbestimmt.
Arbeiten Sie daher mit Buchstabenkombinationen („ABC Autowäsche GmbH“), Gesellschafternamen („Max Müller Autowäsche GmbH“) oder Fantasiebezeichnungen („SuperClean Autowäsche GmbH“).
Die Firma darf nicht irreführend sein. Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Kunden, Lieferanten, Mitbewerbern) falsche Vorstellungen hervorrufen kann.
Beispiele sind etwa unzutreffende Angaben zur Größe und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Die Firmenbezeichnung „Deutsche Handelsgruppe Max Müller GmbH“, wäre zum Beispiel für ein Kleinstgeschäft unzulässig. - Wie dürfen Bild- und Sonderzeichen in der Firma verwendet werden?
Reine Bildzeichen (z. B. |, ©, ® ) dürfen bei der Firmenbildung nicht verwendet werden, da diese nicht artikulierbar und keinerlei Namensfunktion haben. Zulässig sind aber geläufige Sonderzeichen (z. B. @, +, &) und Satzzeichen (z. B. !, ?).
- Wie müssen sich Firmen voneinander unterscheiden?
Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein. Nicht eintragungsfähig wäre z. B. „Autohaus Schmitt GmbH“ und „Autohaus Schmidt GmbH“, wenn beide Unternehmen ihren Sitz am selben Ort hätten.
Überprüfen Sie daher, ob es ihre Firma oder einen ähnlich lautenden Namen bereits gibt und ob Sie eventuell Rechte Dritter damit verletzen könnten. - Wie formuliert man den Unternehmensgegenstand richtig?
Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand hinreichend konkret. Der Gegenstand muss aussagekräftig sein und dabei die tatsächliche Tätigkeit des Unternehmens detailliert wiedergeben. „Der Handel mit Waren aller Art“ wäre zu allgemein. „Der Handel mit Waren aller Art, insbesondere im Bereich Lederwaren und Modeschmuck“ wäre hingegen ausreichend konkret formuliert.
Je nach Unternehmensgegenstand kann in besonderen Ausnahmefällen auch eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich sein (z. B. Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz für die Erbringung bestimmter Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte). - Wie läuft das Eintragungsverfahren in das Handelsregister ab?
Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind über einen Notar in elektronisch und öffentlich beglaubigter Form beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.
Sofern keine Beanstandung erfolgt, trägt das Gericht die entsprechenden Inhalte in das Handelsregister ein. Zusätzlich werden fast alle Neueintragungen und Änderungen von Amts wegen im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Ändern sich eintragungsrelevante Umstände (z.B. Gesellschafterwechsel, Firmenänderung, Änderung der Geschäftsanschrift), muss dies wiederum über einen Notar zum Handelsregister angemeldet werden.
Die Informationen im Handelsregister müssen grundsätzlich auf aktuellem Stand sein. - Welche Kosten fallen an?
Kosten entstehen durch Notar- und Gerichtsgebühren. Die Höhe der Gebühren hängt vom sogenannten Geschäftswert ab. Auskunft über die genauen Kosten erhalten Sie auf Anfrage beim Notar.
- Welche Rechnungen erhalte ich normalerweise?
In der Regel erhalten Sie zwei Rechnungen. Eine Rechnung vom Notar (Notargebühren) und eine Rechnung für die Eintragung durch das zuständige Amtsgericht (Gerichtsgebühren).
Beachten Sie bitte, dass die Gerichtsgebühren der Amtsgerichte in Bayern zentral über die Landesjustizkasse Bamberg abgerechnet werden.
In diesem Zusammenhang warnen wir Sie vor teilweise rechnungsähnlichen Angeboten und Zahlungsaufforderungen, die von unbefugten Dritten und nicht von der Landesjustizkasse Bamberg versendet werden!
Sollten Sie eine solche Rechnung erhalten und Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht oder Ihre IHK vor Ort.Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in unserem Flyer „IHK warnt: Hier droht Abzocke!“. - Wie kann die IHK unterstützen?
Die IHK beantwortet Ihre Fragen rund um die Handelsregistereintragung. Als zusätzlichen Service überprüfen wir für Sie kostenfrei die firmenrechtliche Zulässigkeit Ihrer Wunschfirma.
- Wie läuft eine Firmenvorprüfung durch die IHK ab?
Die IHK hat den gesetzlichen Auftrag, die Registergerichte bei der Vermeidung unzulässiger Eintragungen im Handelsregister zu unterstützen. Auf Anfrage der Registergerichte gibt die IHK regelmäßig firmenrechtliche Stellungnahmen ab.
Wir empfehlen daher die gewünschte Firma und den Unternehmensgegenstand bereits vor der Anmeldung zum Handelsregister direkt mit der IHK abzustimmen, um spätere Beanstandungen durch das Registergericht zu vermeiden.Nutzen Sie dafür bitte unseren Fragebogen und Sie erhalten innerhalb kurzer Zeit eine schriftliche Antwort von uns. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.