Rückkehr zur Meisterpflicht bei 12 Gewerken - Antragsfrist für Bestandsschutz endet am 13. Februar 2021

Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten somit als sogenannte zulassungsfreie Handwerke auch ohne Meistertitel selbstständig ausgeübt werden.
Durch eine Änderung der Handwerksordnung, die am 14. Februar 2020 in Kraft getreten ist, wurden einige dieser Berufe nun wieder der Meisterpflicht unterworfen.

Folgende Berufe sind wieder meisterpflichtig:
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Betonstein- und Terrazzohersteller
Böttcher
Estrichleger
Glasveredler
Behälter- und Apparatebauer
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Parkettleger
Orgel- und Harmoniumbauer
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Raumausstatter

Welche Betriebe sind betroffen?
Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehören. Die neuen Regelungen können sich auch auf Betriebe auswirken, die bislang ausschließlich Mitglied der IHK sind. Es handelt sich dabei vor allem um Betriebe, die eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.
Ein Beispiel: Ein Fliesenhandel bietet zusätzlich Fliesenverlegung und -arbeiten an. Bisher war er damit in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt z.B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder für die Lichtreklame selbst herstellen.

Bestandsschutz, aber….
Das Gesetz sieht für diese IHK-Unternehmen, die bis zum 13.02.2020 bereits ein entsprechendes Gewerbe ausgeübt haben, vor, dass sie auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen. Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Die Eintragung muss somit bis spätestens 13. Februar 2021 beantragt werden.
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen die betroffenen Unternehmen lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben. Dieser Nachweis kann z. B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen. Eine meisterliche Qualifikation wird hingegen nicht verlangt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: sie müssen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen außer der Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist gebührenpflichtig. Zu beachten ist zudem, dass eine (zusätzliche) Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer entsteht, die mit einer grundsätzlichen Beitragspflicht verbunden ist. Bei der IHK besteht für Betriebe, die gleichzeitig der IHK und der Handwerkskammer angehören (sogenannte gemischt-gewerbliche Betriebe) erst dann eine Beitragspflicht, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz des nichthandwerklichen bzw. nichthandwerksähnlichen Betriebsteils über 130.000 € im Jahr beträgt.

Achtung: Ende des Bestandsschutzes
Ändert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung oder die Gesellschafter- bzw. Eigentümerstruktur, erlischt der Bestandsschutz. Dann muss doch die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.

Ausnahme von der Eintragungspflicht
Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines sogenannten unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird, sind nicht von der Gesetzesänderung betroffen und müssen sich nicht in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden. Wird die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt, bedarf es allerdings keiner Eintragung. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreitet (ca. 1664 Stunden/ Jahr).

Was ist zu tun?
IHK-Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten die IHK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen. Natürlich steht auch die Handwerkskammer für Auskünfte zur Verfügung.