Einigungsstelle für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten
Die Einigungsstelle ist gemäß § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei der IHK errichtet. Einigungsstellen bezwecken bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs aufgrund einer Aussprache vor einer unabhängigen und sachkundigen Stelle.
Die IHK bietet einen Pool aus Vorsitzenden und Beisitzern, Räumlichkeiten und Administration des Verfahrens.
Die IHK bietet einen Pool aus Vorsitzenden und Beisitzern, Räumlichkeiten und Administration des Verfahrens.
Die Einigungsstelle ist aufgrund des § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
(vgl. Anlage) durch Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 17. Mai 1988 (vgl. Anlage)
errichtet. Ihre Geschäfte führt die Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth.
(vgl. Anlage) durch Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 17. Mai 1988 (vgl. Anlage)
errichtet. Ihre Geschäfte führt die Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth.
Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch
aufgrund des UWG geltend gemacht wird, sofern die geschäftlichen Handlungen den geschäftlichen
Verkehr mit Verbrauchern betreffen, einen gütlichen Ausgleich anzustreben (§ 15 Abs. 3 Satz 2
UWG).
aufgrund des UWG geltend gemacht wird, sofern die geschäftlichen Handlungen den geschäftlichen
Verkehr mit Verbrauchern betreffen, einen gütlichen Ausgleich anzustreben (§ 15 Abs. 3 Satz 2
UWG).
Bei den sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des UWG kann die Einigungsstelle
angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 UWG).