Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen
Drittstaatsangehörige, also Personen, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz sind, benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, damit sie sich in Deutschland aufhalten und ggf. einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Näheres regeln vor allem das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung. Dieses Merkblatt informiert über die aus unserer Sicht wichtigsten Aufenthaltstitel nach diesen Vorschriften und darüber, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen Drittstaatsangehörige einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.
